• Am 8.4.20 geht ein Antrag auf Eintragung einer Hypothek i.H.v. 1.800.000,-- Euro hier ein. Der Antrag wird auch für die Gläubigerin gestellt.
    Die Hypothek soll Rang vor drei bereits eingetragenen Hypothek haben.
    Ich habe den Antrag beanstandet. Es fehlte die Bewilligung des Eigentümers gem. § 880 II BGB.
    Am 27.5.20 geht ein weiterer Antrag auf Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 2.700.000,-- Euro hier ein.
    In dieser Urkunde wird korrekterweise die o.a. Beanstandung behoben.
    Allerdings wird der Antrag gestellt, diese Grundschuld im Range vor der noch einzutragenden Hypothek einzutragen.
    Bestehen Bedenken wegen §§ 17, 45 GBO? Muss die noch nicht eingetragene Hypothekengläubigerin mitwirken?

  • Wenn eine wirksame Rangbestimmung nach § 45 Absatz 3 GBO getroffen wurde (hierzu BeckOK GBO/Zeiser GBO § 45 Rn. 30-36), sehe ich kein Problem. Eine nicht eingetragene Gläubigerin erhält ihre Rechtsposition erst mit Eintragung, daher ist ihre Zustimmung vor Eintragung nicht erforderlich.

  • Da die Gläubigerin den ersten Antrag mit gestellt hat, kann dieser rangwahrende Antrag m.E. nicht durch eine mit einem anderen Antrag eines anderen Antragstellers eingereichte Rangbestimmung negiert werden.

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