Ich würde gerne mal euere Meinungen zu folgendem Fall hören:
2012 wurde ein Vergleich geschlossen. "Die Beklagte verpflichtet sich, die auf ihrem Grundstück ... an der Grenze stehende Thuyenhecke bis zum ... zurückzuschneiden." Der Kläger ist 2014 verstorben, Rechtsnachfolgeklausel auf Klägerseite für die alleinige Erbin wurde erteilt. Diese beantragt nunmehr die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gegen den jetzigen Eigentümer (zwischenzeitlich mehrere Eigentumswechsel durch Auflassung) als Rechsnachfolger der Beklagten. Ich bin der Ansicht, dass es sich hier um keinen Fall einer Rechtsnachfolge § 727 ZPO handelt. Für mich liegt hier nur eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter vor, die für einen späteren Eigentümer keine bindende Wirkung hat. Seht ihr das auch so?
Rechtsnachfolgeklausel Vergleich
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Mit einer Lösung kann ich leider nicht dienen, aber vielleicht wenigstens mit einem Ansatz, in welche Richtung man mal weitersuchen könnte:
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Die Beklagte verpflichtet sich, also kann diese Pflicht, -wenn überhaupt- meiner Ansicht nach nur auf die Erben der Beklagten übergehen- auf gar keinen Fall auf irgendwelche Grundstückskäufer.
Wäre ja noch schöner, wenn du ein Haus kaufst und plötzlich tanzen da alle möglichen Leute an und wollen etwas... Gibt ja nicht umsonst ein Grundbuch in das auf den jeweiligen Grundstückseigentümer bezogene Rechte/Lasten eingetragen werden...Sprich: bin ganz deiner Meinung- keine Rechtsnachfolgeklausel, da muss ein neuer Titel her.
By the way: "
Grenze stehende Thuyenhecke bis zum ... zurückzuschneiden. " - Ich nehme an, dass bei … ein Datum steht- es dürfte schwierig sein nachzuweisen, dass diese Hecke nicht irgendwann in den letzten 8 Jahren zurückgeschnitten wurde und daher die Titelforderung längst erfüllt ist...
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Das geht so in Richtung 800er-Unterwerfung, die es in dem Fall wohl eher nicht geben wird. Insofern sehe ich da keinen Raum für eine Rechtsnachfolgeklausel.
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Keine Rechtsnachfolgeklausel. Ich hatte so einen ähnlichen Fall, muss ich gucken, ob ich das noch finde. Der Unterlassungsanspruch hängt maßgeblich von dem Willen und der Fähigkeit des ursprünglichen Beklagten ab, die Hecke zurückzuschneiden. Also von der konkreten Person selbst und nicht vom jeweiligen Grundstückseigentümer. Schau auch mal unter dem Begriff: Handlungsstörer.
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Den Beiträgen von Insulaner und Zivi ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Es handelt sichum eine persönliche Schuld, keine dingliche. Daher keine Rechtsnachfolge auf spätere Grundstückseigentümer!
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