Aufgrund eines Ersuchens aus Polen sind hier Schriftstücke zugestellt worden. Es wurde lediglich die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht in deutscher Sprache beigefügt:(. Reicht das aus? Ich füge immer die Belehrung in beiden Sprachen bei.
Der Empfänger hat schon mehrfach Zustellungen für dieses polnische Gericht erhalten, da habe ich die Belehrungen in beiden Sprachen beigefügt.
Wenn die Belehrung in polnischer Sprache erforderlich ist kann ich nur die hier noch vorliegenden Kopien (kein Zweitstück, sondern von hier gefertigt) nochmal zustellen, hätte dann aber zwei Zustellungen und damit zwei Zustellungsdaten.