Huhu, wenn das Jobcenter wegen unentschuldigtem Fehlen zu einem Termin jeweils einen Sanktionsbescheid erlässt (es waren 2 Termine, die nicht wahr genommen wurden), würdet ihr darin zwei Angelegenheiten sehen? Anwalt argumentiert, dass für die Bescheide jeweils Fristen zu prüfen waren, so wie für den jeweils unentschuldigten Termin zu prüfen war, ob wichtige Gründe vorlagen.<br />
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Es wurden auch zwei Widerspruchsverfahren geführt und es ergingen zwei Widerspruchsbescheide.
mehrere Sanktionsbescheide - mehrere Angelegenheiten?
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Ganz klar eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Einheitlicher Auftrag, innerer Sachzusammenhang, gleiche Verfahrensweise. Unterschiedliche Gründe und Fristen bedeuten nicht automatisch 2 Angelegenheiten. Wurde hier im Forum bereits mehrfach erörtert, da findest du auch Rechtsprechung.
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M. E. zwei Angelegenheiten, aber BerH gäbe es dafür bei mir vermutlich nicht, da in solchen Fällen keine anwaltliche Hilfe zur Einlegung und Begründung des Widerspruchs erforderlich sein dürfte.
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Ganz klar eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Einheitlicher Auftrag, innerer Sachzusammenhang, gleiche Verfahrensweise. Unterschiedliche Gründe und Fristen bedeuten nicht automatisch 2 Angelegenheiten. Wurde hier im Forum bereits mehrfach erörtert, da findest du auch Rechtsprechung.
Genauso sehe ich das auch.
Einziges abweichendes, aber unrealistisches Szenario: Es werden pro Termin unterschiedliche Gründe für das Fehlen vorgetragen.
Dann kämen für mich je nach Einzelfall auch mehrere Angelegenheiten in Betracht.Noatalbas Einschätzung halte ich für etwas hart, insbesondere unter Beachtung der 1 BvL 7/16 Entscheidung des BVerfG zur (Un-)Rechtmäßigkeit von Sanktionen.
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Ganz klar eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Einheitlicher Auftrag, innerer Sachzusammenhang, gleiche Verfahrensweise. Unterschiedliche Gründe und Fristen bedeuten nicht automatisch 2 Angelegenheiten. Wurde hier im Forum bereits mehrfach erörtert, da findest du auch Rechtsprechung.
Genauso sehe ich das auch.
Einziges abweichendes, aber unrealistisches Szenario: Es werden pro Termin unterschiedliche Gründe für das Fehlen vorgetragen.
Dann kämen für mich je nach Einzelfall auch mehrere Angelegenheiten in Betracht.Noatalbas Einschätzung halte ich für etwas hart, insbesondere unter Beachtung der 1 BvL 7/16 Entscheidung des BVerfG zur (Un-)Rechtmäßigkeit von Sanktionen.
Andere Meinung: Mehrere Angelegenheiten, wegen unterschiedlicher Lebenssachverhalte (verschiedene Termine). Aber nur für eine Angelegenheit Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit.
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Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, kann man diskutieren. Knackpunkt dürfte hier der "gleiche Lebenssachverhalt" sein. Wenn zwei Termine an aufeinanderfolgenden Tagen hätten stattfinden sollen und der ASt krank zuhause lag, könnte man das bejahen. Bei einem Unterschied von mehreren Tagen und unterschiedlichen Gründen für die Nichtwahrnehmung könnte es anders aussehen.
Letzten Endes handelt es sich bei der Frage, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde, in der Regel um einen einfachen Tatsachenvortrag, der dem ASt selbst zugemutet werden kann (BVerfG, 1 BvR 432/10). 1 BvL 7/16 steht dem m.E. nicht entgegen.
Falls trotzdem Bewilligung: Nur eine Bewilligung, siehe burkinafaso (Argument "unechtes Musterverfahren").
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Letzten Endes handelt es sich bei der Frage, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde, in der Regel um einen einfachen Tatsachenvortrag, der dem ASt selbst zugemutet werden kann (BVerfG, 1 BvR 432/10). 1 BvL 7/16 steht dem m.E. nicht entgegen.
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Im Rahmen der jeweiligen Anhörung hat der Antragsteller vor Sanktion sogar selbst Stellung genommen und mitgeteilt, dass er als freier Mensch selbst entscheide, ob er eine Einladung zu einem Termin annehme und dass er mit dem Jobcenter nichts zu tun haben möchte und ihn das Geschwätz nicht interessiere, Außerdem werde er niemals etwaige Vereinbarungen, Maßnahmen oder Arbeitsverträge bei Sklaventreibern unterschreiben. Er teilt auch mit Eigenbemühungen nicht vorweisen zu können.
Also langsam falle ich vom Glauben ab
RA trägt noch vor es sei zu prüfen gewesen, ob eine weitere Sanktion aufgrund des weiteren Verstoßes überhaupt gesondert geahndet werden durfte.
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Im Rahmen der jeweiligen Anhörung hat der Antragsteller vor Sanktion sogar selbst Stellung genommen und mitgeteilt, dass er als freier Mensch selbst entscheide, ob er eine Einladung zu einem Termin annehme und dass er mit dem Jobcenter nichts zu tun haben möchte und ihn das Geschwätz nicht interessiere, Außerdem werde er niemals etwaige Vereinbarungen, Maßnahmen oder Arbeitsverträge bei Sklaventreibern unterschreiben. Er teilt auch mit Eigenbemühungen nicht vorweisen zu können.
Hm, weiß nicht, wieso mir gerade das Wort "Mutwilligkeit" durch den Kopf geistert...:strecker
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Im Rahmen der jeweiligen Anhörung hat der Antragsteller vor Sanktion sogar selbst Stellung genommen und mitgeteilt, dass er als freier Mensch selbst entscheide, ob er eine Einladung zu einem Termin annehme und dass er mit dem Jobcenter nichts zu tun haben möchte und ihn das Geschwätz nicht interessiere, Außerdem werde er niemals etwaige Vereinbarungen, Maßnahmen oder Arbeitsverträge bei Sklaventreibern unterschreiben. Er teilt auch mit Eigenbemühungen nicht vorweisen zu können.
Also langsam falle ich vom Glauben ab
RA trägt noch vor es sei zu prüfen gewesen, ob eine weitere Sanktion aufgrund des weiteren Verstoßes überhaupt gesondert geahndet werden durfte.
Er möchte mit dem Jobcenter nichts zu tun haben? Warum hat er dann Leistungen dort beantragt?
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Im Rahmen der jeweiligen Anhörung hat der Antragsteller vor Sanktion sogar selbst Stellung genommen und mitgeteilt, dass er als freier Mensch selbst entscheide, ob er eine Einladung zu einem Termin annehme und dass er mit dem Jobcenter nichts zu tun haben möchte und ihn das Geschwätz nicht interessiere, Außerdem werde er niemals etwaige Vereinbarungen, Maßnahmen oder Arbeitsverträge bei Sklaventreibern unterschreiben. Er teilt auch mit Eigenbemühungen nicht vorweisen zu können.
Hm, weiß nicht, wieso mir gerade das Wort "Mutwilligkeit" durch den Kopf geistert...:strecker
Also wer so auftritt handelt nicht im eigenen besten Sinne.
Das ist für mich klare Mutwilligkeit.
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