Nach außen ist "das Amtsgericht" nun einmal "das Amtsgericht", eine einheitliche Instanz, der die Tätigkeit aller ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden kann. Die interne Trennung nach Abteilung beruht auf innerdienstlichen Weisungen und kann dem Bürger gleich sein. Alles andere wäre auch unpraktikabel: Es kann nicht richtig sein, dass dieselbe Situation bei einem Großstadtgericht mit verschiedenen Rechtspflegern in verschiedenen Abteilung anders zu beurteilten wäre als bei einem kleinen Amtsgericht, wo der Betreuungsrechtspfleger zugleich Nachlass bearbeitet und in Personalunion tätig wird.
Wenn man sich dem anschließt, tritt in folgenden Fällen allerdings ein hiervon abweichender Beginn der Fristhemmung ein:
- Ausschlagung zu Protokoll des Wohnsitzgerichtes
- Abgabe der Ausschlagungserklärung bei einem Notar
In diesen Fällen kann man nicht argumentieren, dass NLG und BetrG bzw. FamG sich am gleichen AG befinden.
Ergo kommt es in diesen Konstellationen für die Fristhemmung auf den Eingang beim BetrG bzw. FamG an. Für den Betreuer bzw. gesetzlichen Vertreter verbleibt dadurch eine kürzere Frist nach Genehmigung der Erbausschlagung, um von dieser Gebrauch zu machen. Außerdem besteht ein Verlustrisiko bzw. das Risiko des zu späten Eingangs der Ausschlagungserklärung (mit Genehmigungsantrag) beim BetrG bzw. FamG.
Das stimmt, ist aber vorliegend nicht der Fall.