Folgender -vereinfachter- Sachverhalt (beim Familiengericht, mich interessiert hier die GB-Sicht, aber vielleicht kann das Thema auch im Bereich Familienrecht eingestellt werden) liegt vor:
Grundstückseigentümer:
zu ½:
B (Ehefrau des Erblassers A)
zu ½ in Erbengemeinschaft:
(nach A; C und D sind Kinder von A und B)
B
C
D †
D † ist verstorben und laut Erbschein alleine beerbt worden durch Lebensgefährtin E (mit keinem Beteiligten verwandt), der Erbschein weist nach dem Tod der E Nacherbschaft für den Neffen des D = Kind des C aus, Nacherbe F ist minderjährig.
B ist inzwischen auch verstorben, dürfte aber keine Rolle spielen, Erbe ist C.
Nun soll das Grundstück (an Dritte) veräußert werden, der im GB eingetragenen Nacherbenvermerk soll gelöscht werden.
M.E. (Familiengericht) wäre ein Ergänzungspfleger für die Zustimmung des minderj. Nacherben nach § 2113 BGB vorliegend nicht erforderlich, da diese gegenüber Vorerbin oder Erwerber erklärt werden müsste und nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, an dem der Elternteil des F beteiligt ist, ein gesetzlicher Vertretungsausschuss besteht also nicht. Ggf. wäre zu prüfen, ob ein Entzug der Vertretungsmacht über § 1796 BGB notwendig ist.
Familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 Nr. 1 BGB wäre notwendig.
Aber:
Nach der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 145/06, ist eine Zustimmung nach § 2113 BGB nicht erforderlich, weil kein Grundstück veräußert wird, sondern der Erbteil des D.
Also brauche ich weder Ergänzungspflegschaft noch familiengerichtliche Genehmigung insoweit.
Ich würde gerne erfahren, ob aus Sicht des Grundbuchamts Bedenken bestehen bzw. wie es ohne die Zustimmung des Nacherben zur Veräußerung weitergeht.
Die Löschung des Nacherbenvermerks wird durch F, vertreten durch die Eltern, bewilligt. Hierzu ist der minderjährige F anzuhören? Wird bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber dem GBA insoweit ein Vertretungsausschluss gesehen? Ich meine, ebenfalls nicht nach § 1795, weil der Elternteil nicht der Vorerbe ist, allenfalls wegen Interessenkonflikts im Einzelfall nach § 1796 BGB nach Entzug der Vertretungsmacht, weil ein Elternteil Mitglied der Erbengemeinschaft ist, der das Grundstück gehört.
Die familienrechtliche Frage ist noch, ob das Surrogat für den veräußerten Erb-/Grundstückanteil für den Nacherben geschützt werden kann/muss. Da hier die Eltern handeln und keine familiengerichtliche Genehmigung benötigt wird, würde ich davon ausgehen, dass diese selbst für die entsprechende Anlage nach § 2119 BGB sorgen müssen und sich das Familiengerichtl nicht einmischen darf/muss.
Ich hoffe, jemand von euch kann eventuelle Denkfehler aufdecken