Erinnerung gegen die Aufhebung gemäß §200 durch IV wegen vergessener Verteilung

  • Guten Morgen,

    folgende Konstellation:

    IV legt Ende 2019 Schlussbericht. Masse nur ca. 289 EUR, Stundung noch vorhanden. Da sich der Schuldner aber nicht rührt habe ich diese vor Anberaumung des Schlusstermins aufgehoben. Dann habe ich Termin nach § 207 InsO (aber sicherheitshalber mit TOP hilfsweise Einwendungen gg VV etc.)bestimmt.
    Daraufhin hat sich der Schuldner gemeldet und hat die Verfahrenskosten (inkl. Verwaltervergütung) bis zum ST gezahlt, was vom IV bestätigt wurde. Somit habe ich dann nach § 200 InsO aufgehoben.

    Nun legt der IV innerhalb der Rechtsmittelfrist Erinnerung ein, weil er vergessen hätte Masse zu verteilen (wovon vorher nie die Rede war) und außerdem seine Vergütung höher ist und daher eine Nachfestsetzung beantragt wird.

    Ist das wirklich ein Grund für eine Aufhebung der Aufhebung? Ich habe hierzu nirgendwo was gefunden.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Also der IV hat jetzt so viel Masse, dass er an die Insolvenzgläubiger verteilen will?

    Dann schlage ich folgendes vor:

    Aus dem § 200 InsO ergibt sich ("Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist,...), dass Voraussetzung für die Aufhebung der Vollzug der Schlussverteilung ist. Diese war aber noch nicht erfolgt, die Voraussetzungen für die Aufhebung waren daher nicht gegeben, sodass die Erinnerung begründet ist.

  • Ja, es ist nun Masse zum verteilen da.

    Diese war aber schon vor Aufhebung da, der IV hatte aber nur mitgeteilt, dass der S die Verfahrenskosten ratenweise gezahlt hat, aber nicht das auch Geld da ist zum verteilen.

    Aber deinen Vorschlag würde ich auch so machen, falls mir nichts besseres mehr einfällt.

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  • was ist dass denn ?! Anregung nach § 207 einzustellen und schwuppgs ist masse da....
    prompt kommt die Erinnerung gegen den Aufhebungsbeschluss, weil eine hörere Vergütung möglich ist.
    Hm.... oki, in Grenzen der formellen Rechtskraft kann sich das Gericht auch selbst korrigieren. Diesen weg würde ich hier beschreiten:
    Der Aufhebungsbeschluss des AG x wird aufgehoben, da entgegen dem Verwalterberericht die Voraussetzungen der Aufhebung nicht vorgelegen haben.
    Dann natürlich -da Du nur zu § 207 angehört hast, sind natürlich die Ausschlussfristen der § 188 ff. zu eröffnenen. (solltest Du die aber seinerzeit schon gebaut haben, schick mir ne pm). Bei der Vergütung wäre ich aber hartleibig (einfacher fall blabla).
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was ist denn das hatte ich mich auch gefragt :)

    Ich hatte zum Glück schon bei der Terminierung die das Schlussverzeichnis und alles weitere was den 188 InsO betrifft hilfsweise als TOP genommen und 188 InsO veröffentlicht, da in solcher Stundungsaufhebungsverfahren immer die "Gefahr" besteht, dass der Schuldner zahlt.

    Ansonsten werde ich es so machen wie du es vorschlägt. Bei der Mehr Vergütung muss ich gar nicht so hart sein, geht um 200 EUR. Wer es nötig hat........

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