Guten Morgen,
folgende Konstellation:
IV legt Ende 2019 Schlussbericht. Masse nur ca. 289 EUR, Stundung noch vorhanden. Da sich der Schuldner aber nicht rührt habe ich diese vor Anberaumung des Schlusstermins aufgehoben. Dann habe ich Termin nach § 207 InsO (aber sicherheitshalber mit TOP hilfsweise Einwendungen gg VV etc.)bestimmt.
Daraufhin hat sich der Schuldner gemeldet und hat die Verfahrenskosten (inkl. Verwaltervergütung) bis zum ST gezahlt, was vom IV bestätigt wurde. Somit habe ich dann nach § 200 InsO aufgehoben.
Nun legt der IV innerhalb der Rechtsmittelfrist Erinnerung ein, weil er vergessen hätte Masse zu verteilen (wovon vorher nie die Rede war) und außerdem seine Vergütung höher ist und daher eine Nachfestsetzung beantragt wird.
Ist das wirklich ein Grund für eine Aufhebung der Aufhebung? Ich habe hierzu nirgendwo was gefunden.