Verfahrensübernahme

  • Hallo,

    ich brauche mal eure Meinung.
    Wir haben hier eine Anfrage von einem anderen Gericht bzgl. der Übernahme eines Betreuungsverfahrens, da die Betroffene sich nun in unserem Bezirk aufhält.
    Bei uns werden die Akten sowohl dem Rechtspfleger, als auch dem Richter vorab vorgelegt. Jeder prüft dann, ob aus seiner Sicht Übernahmebereitschaft besteht.
    Im Februar wurde ein Betreuerwechsel durchgeführt. Es wurde weder eine Schlussrechnungslegung vorgelegt, noch die neue Betreuerin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert. Der dortige Rechtspfleger hat die Akte wohl seit Monaten gar nicht mehr bearbeitet. Das ist übrigens der 2. Versuch diese Akte so an uns "abzudrücken".
    Ich kenne das nur so, dass das abgebende Gericht vorher noch alle "offenen" Angelegenheiten erledigt und dann erst abgibt. Und ich rede hier nicht von einem offenen Vergütungsantrag, sondern von mehreren Jahren Rechnungslegung die zu prüfen sind.
    Bin ich da die einzige, die das nicht in Ordnung findet?

  • Natürlich ist das nicht in Ordnung und zeugt nicht gerade von der Arbeitsqualität des abgebenden Gerichts. Ich persönlich würde mich schämen, solche unfertigen Akten abzugeben und vorher tunlichst alles schick machen.

    Dennoch steht das Wohl des Betroffenen im Vordergrund. Und dessen Angelegenheiten sind nun mal vom Wohnsitzgericht zu erledigen. Streitigkeiten zwischen den Gerichten wegen eventueller Versäumnisse dürfen nicht auf Kosten des Betroffenen gehen, LG Dresden, Beschluss vom 16.10.2008, 2 AR 13/08. Ich beiße in solchen Situationen daher regelmäßig in den sauren Apfel und übernehme (auch) solche Verfahren.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das Landgericht Berlin hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Betreuungsakten in jedem Stadium des Verfahrens abgabefähig sind. Auch wenn unerledigte Anträge vorliegen :-(. Dementsprechend erfolgen in Berlin noch nicht einmal Anfragen, vielmehr wird immer ohne Anfrage abgegeben und i.d.R. auch beanstandungslos übernommen. Es ist trotzdem üblich, dass die Akte vorher dem RPfl. vorgelegt wird, damit alle "offenen" Sachen erledigt werden. Wobei "Erledigung" nicht das Abwarten auf die RL ist, sondern evtl. nur das Erfordern der RL.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich sehe schon, mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben. Unverschämt finde ich es trotzdem :daumenrun.
    Aber vielen Dank für eure Meinungen. Das bestätigt mich zumindest in meiner Ansicht, dass die Akten in der Regel "sauber" zu übergeben sind. Werde ich auch in Zukunft weiter so machen.

  • Leider gibt es auch nicht wenige Gerichte, die ihr eigenes Landrecht praktizieren und gar keine Rechnungslegungen anfordern. Das macht auch keinen Spaß, die zu übernehmen und dann eine ellenlange Diskussion mit den Betreuern anzufangen, dass ab jetzt Rechnungslegungen zu machen sind. Da hab ich einige Male auch beinah in die Tischplatte gebissen, übernehmen muss man trotzdem.

  • Leider gibt es auch nicht wenige Gerichte, die ihr eigenes Landrecht praktizieren und gar keine Rechnungslegungen anfordern. Das macht auch keinen Spaß, die zu übernehmen und dann eine ellenlange Diskussion mit den Betreuern anzufangen, dass ab jetzt Rechnungslegungen zu machen sind. Da hab ich einige Male auch beinah in die Tischplatte gebissen, übernehmen muss man trotzdem.

    Zur Verfahrensabgabe muss m.E. eine evtl. ausstehende RL moniert sein. Abwarten muss man mit der Abgabe allerdings nicht, bis die RL dann irgendwann eingeht.

    Eine bereits vorliegende RL muss allerdings vor Abgabe geprüft werden, evtl. Beanstandungen hindern dann aber die Abgabe nicht.

  • [quote='Sonnenblume89','RE: Verfahrensübernahme']

    Zur Verfahrensabgabe muss m.E. eine evtl. ausstehende RL moniert sein. Abwarten muss man mit der Abgabe allerdings nicht, bis die RL dann irgendwann eingeht.

    Eine bereits vorliegende RL muss allerdings vor Abgabe geprüft werden, evtl. Beanstandungen hindern dann aber die Abgabe nicht.


    Gibt es hierzu Rechtsprechung ? Fundstelle ?

  • Gibt es. Die Suche mußt Du allerdings selbst bemühen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!