So, nu hab ich mal gelesen: Keidel sagt: Ohne Ausnahmeregelung kann ich einen Beschluss nur von der Rechtskraft abhängig machen, sofern dies ausnahmsweise für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, sagt er bei § 40 FamFG, Rn 26a.
Sehe ich also hier zwei einzeln zu betrachtende Beschlüsse, so sehe ich hier dann auch die für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässige Abhängigmachung der Aufhebung von der Rechtskraft des Beschlusses. Denn ansonsten hätte ich kein faires Verfahren im Sinne des Grundgesetzes und ich gehe mal davon aus, dass kein Rechtspfleger diesen Umstand herbeiführen will.
Und aus der Praxis: Würde ein Verfahrenspfleger das wie Cromwell sehen und selbst denken, er könnte kein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen da sein Amt beendet wäre- er würde Zeter und Mordio schreien und dem Beschluss sofort widersprechen, Papier schwarz machen. Einzige Ausnahme: Er will gar kein RM einlegen, da der Beschluss so in Ordnung ist.
Heißt also: Cromwell hat da einen Beschluss, der vollkommen in Ordnung sein wird und den niemand angreifen wollte- und genau so sollte man auch damit umgehen.
Weder der/die Rechtspfleger/in -der/die ihn schrieb wollte, dass die Aufhebung sofort wirksam wäre, noch hat es der/die Verfahrenspfleger/in selbst so gesehen- denn dann wäre ein RM sicher eingegangen/der Beschluss nie so geschrieben worden.
-eigene Meinung, darf gern anders gesehen werden-