Gepfändet wird von einem Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand.
Es wird angegeben, dass der Schuldner sich wegen der überjährigen Unterhaltsrückstände seiner Zahlungspflicht vorsätzlich entzogen hat. Aus der Rückstandsberechnung ist jedoch zu erkennen, dass der Schuldner in den vergangenen Jahren (regelmäßig) Zahlungen geleistet hat - es waren jedoch meistens Teilbeträge.
Nun meine Frage:
Reicht mir die Angabe des Gläubigers aus, um gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO die Unterhaltsrückstände privilegiert zu behandeln? Sind Teilleistungen nicht eher ein Indiz dafür, dass der Schuldner sich nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat?