Guten Morgen,
in meinem Verfahren haben die Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Vertrag zur Schenkung und Übertragung eines Kommanditanteils an ihr minderjähriges Kind geschlossen. Im Vertrag hat der Ergänzungspfleger nicht gehandelt. Der Ergänzungspfleger wurde nach Vertragsschluss bestellt, weshalb er den Vertrag "nachgenehmigen" müsste, was dieser nun formlos vorgenommen hat.
Ich bin unsicher, welche Form diese "Nachgenehmigung" bedarf. In Grundbuchsachen kann ja der § 29 GBO herangezogen werden, wonach die Genehmigung des Ergänzungspflegers mindestens einer Unterschriftsbeglaubigung bedarf. Wie ist es jedoch in meinem Fall, in welchem das Grundbuchamt nicht in`s Spiel kommt?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!