Während § 187f InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses bei einer Abschlagsverteilung vorsieht, fehlt in § 283 InsO eine solche Verpflichtung. Die Kommentierung gibt nichts her und
§ 344 RegEInsO spricht lediglich von einer Aufteilung zwischen Schuldner und Sachwalter.
Übersehe ich da etwas, gibt es dazu Entscheidungen?