Hallo,
ein ehrenamtlicher Betreuer seiner Tochter möchte nach § 1836 Abs. 2 BGB eine Vergütung festgesetzt haben, um diesen Betrag dann bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.
Seine Tochter hatte vor fünf Jahren einen Unfall und ist nun ein Schwerstpflegefall; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach die Versicherung für sämtliche Kosten aufkommen muss.
Welche Stundensätze sind angemessen?
Der Betreuer hat wohl 8 Stunden pro Woche seit fünf Jahren aufgewendet.
Verjährung nach § 195 BGB aber von drei Jahren beachten.
Würdet ihr die Stundensätze nach § 3 VBVG als angemessen erachten ?
Vielen Dank für eure Rückäußerungen.
Gruß
Europa