Eine Krankenkasse hat in meinem OHG-Verfahren eine Forderung aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen angemeldet. Ich habe diese gemäß § 93 InsO später auch in dem Insolvenzverfahren des Gesellschafters angemeldet.
Nunmehr hat die Krankenkasse die rückständigen Arbeitnehmer-Anteile mit der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine andere Rechtsgrundlage (nämlich § 823 BGB i.V.m. § 266a StGB) handelt, ebenfalls im Insolvenzverfahren des Gesellschafters angemeldet. Nach meiner Recherche ist die Zulässigkeit wohl streitig. Außerhalb des Insolvenzverfahrens geht die Tendenz (BGH, Urteil vom 04.07.2012 - IX ZR 265/01) aber eindeutig dahin, dass § 93 InsO die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen gegen den Gesellschafter nicht "sperrt". Damit wäre die Forderungsanmeldung durch die Krankenkasse zulässig.
Unklar ist, wie auf Ebene des OHG-Insolvenzverwalters damit umgegangen werden muss. Als einzige Lösung habe ich gefunden, dass die Forderungsanmeldung des Insolvenzverwalters, so tatsächlich eine Doppelanmeldung vorliegt, gemäß § 44 InsO analog unzulässig ist/wird. Ich erwäge den Verzicht auf die angemeldeten Forderungen insoweit, wie die Krankenkasse die gleiche Forderung (nur eben aus einem anderen Rechtsgrund) gleichfalls angemeldet hat.