Kann der Notar alleine handeln?

  • Im Kaufvertrag erscheinen auf Verkäuferseite der eingetragene Eigentümer X und dessen Betreuer Y.

    Im Kaufvertrag wird festegestellt, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Der Betreuer beantragt im Kaufvertrag die Erteilung dieser Genehmigung.

    Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar wie folgt:

    Der Betreuer bevollmächtigt den Notar und die in der Urkunde genannten Mitarbeiter des Notars die Genehmigung für ihn in Empfang zu nehmen und sie den weiteren Vertragsteilen mitzuteilen.
    Diese Bevollmächtigen den Notar und dessen Mitarbeiter -je einzeln- diese Mitteilung in Empfang zu nehmen.

    Das passt meiner Meinung nach soweit.

    Mit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung legt der Notar eine Eigenurkunde vor in der er erklärt, dass er die ihm als Bevollmächtigtem des Betreuers zugegangene Genehmigung sich selbst als gleichzeitig Bevollmächtigtem der Vertragspartner mitgeteilt und für diesen in Empfang genommen hat.

    Auch das passt meiner Meinung nach.

    Die Frage ist jetzt ob der Notar aufgrund der Formulierung in der Vollmacht "

    bevollmächtigt den Notar und die in der Urkunde genannten Mitarbeiter des Notars" überhaupt alleine ohne die Mitarbeiter in der Eigenurkunde handeln kann? Zumindest soweit er mit der Vollmacht für den Betreuer handelt.

    Bei der Vollmacht durch die anderen Vertragsteile hat er ja ausdrücklich "-je einzeln-" mit drin.

    In den Vollmachten die ich diesbezüglich bisher hatte, war einfach immer nur der Notar bevollmächtigt.:gruebel:

  • Es sich sicher ungewöhnlich, ein solche (Doppel-)Vollmacht nicht nur dem Notar zu erteilen, aber auch andere Bevollmächtigte sind zulässig (siehe zB Schöner/Stöber, Rn 3739).

    Meines Erachtens kann die vorliegende Vollmacht nur so ausgelegt werden, dass der Notar (Singular, also Einzelvollmacht) und (daneben) die Mitarbeiter (Plural, daher "je einzeln") bevollmächtigt wird. Alternativ bezieht sich das "je einzeln" auch auf den Notar. Die Auslegung, dass der Notar nur zusammen mit einem seiner Mitarbeiter handeln kann, scheint mir als nicht dem notariellen Selbstverständnis entsprechend doch sehr fernliegend.

  • Wenn die notarielle Urkunde ausgelegt werden muss, hat der Kollege/die Kollegin ein wesentliches Ziel leider schon verfehlt. Trotzdem sehe ich es im Ergebnis wie Kai. Die Auslegung (hier wohl insb. grammatikalisch, systematisch und teleologisch) kann m.E. nur zu dem Ergebnis kommen, dass der Notar (auch) alleine handeln kann/darf.

  • Mir ist noch aufgefallen, dass in der Vollmacht keine Befreiung von 181 BGB erteilt ist. Ist diese hier überhaupt erforderlich?

    Hierzu zB BeckOGK/Fröhler BGB § 181 Rn. 247/248, wonach § 181 BGB einer Doppelvollmacht nicht entgegensteht.

  • Also ist in diesen Doppelvollmachten eine Befreiung des Notars von § 181 BGB nicht erforderlich?

    Es reicht aus, wenn er den Willen zur Vornahme der Mitteilung nach außen erkennbar macht, hier durch Vorlage der Eigenurkunde beim Grundbuchamt?

    Einmal editiert, zuletzt von 1074 (16. Februar 2021 um 10:46)

  • Auslegen und
    § 181 BGB steht nicht entgegen.
    "§ 181 BGB bildet bei dieser Doppelbevollmächtigung keinen Hinderungsgrund, auch wenn von ihm in der Vollmacht nicht ausdrücklich Befreiung erteilt ist."(mit weiteren Nachweisen: Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 3739 , beck-online)

    Eintragen. Nächste Akte vornehmen.

    PS: Zum Gebrauchmachen (habt ihr kein Beck-online im Dienst?):

    edit by Kai: Text entfernt


    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 3740, beck-online)

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