Im Kaufvertrag erscheinen auf Verkäuferseite der eingetragene Eigentümer X und dessen Betreuer Y.
Im Kaufvertrag wird festegestellt, dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Der Betreuer beantragt im Kaufvertrag die Erteilung dieser Genehmigung.
Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar wie folgt:
Der Betreuer bevollmächtigt den Notar und die in der Urkunde genannten Mitarbeiter des Notars die Genehmigung für ihn in Empfang zu nehmen und sie den weiteren Vertragsteilen mitzuteilen.
Diese Bevollmächtigen den Notar und dessen Mitarbeiter -je einzeln- diese Mitteilung in Empfang zu nehmen.
Das passt meiner Meinung nach soweit.
Mit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung legt der Notar eine Eigenurkunde vor in der er erklärt, dass er die ihm als Bevollmächtigtem des Betreuers zugegangene Genehmigung sich selbst als gleichzeitig Bevollmächtigtem der Vertragspartner mitgeteilt und für diesen in Empfang genommen hat.
Auch das passt meiner Meinung nach.
Die Frage ist jetzt ob der Notar aufgrund der Formulierung in der Vollmacht "
bevollmächtigt den Notar und die in der Urkunde genannten Mitarbeiter des Notars" überhaupt alleine ohne die Mitarbeiter in der Eigenurkunde handeln kann? Zumindest soweit er mit der Vollmacht für den Betreuer handelt.
Bei der Vollmacht durch die anderen Vertragsteile hat er ja ausdrücklich "-je einzeln-" mit drin.
In den Vollmachten die ich diesbezüglich bisher hatte, war einfach immer nur der Notar bevollmächtigt.