Hallo zusammen,
im Grunduch auf zwei Nummern des BV eingetragen ist ein Vorkaufsrecht mit dem Wortlaut:
"Für den XX und den XX ein gemeinschaftlich auszuübendes Vorkaufsrecht auf jedes einzeln belastete Grundstück..."
Aus der Eintragungsbewilligung von 1909 ergibt sich, dass "...das Vorkaufsrecht für die Erben der Berechtigten gleichfalls gelten soll".
Ein Notar ist nun der Auffassung, dass eine Löschung von Amts wegen in Betracht kommt, da diese Vererblichkeitsstellung des Rechts auf sämtliche Erben unzulässig sei, da so auch ungewollte Dritte mit in den Berechtigtenkreis kommen könnten, wenn beispielsweise ein Testament die Erbfolge bestimmt.
Ich sehe das nicht so und würde hier tatsächlich den Rechtsnachfolgenachweis von Anfang an und sodann die Löschungsbewilligungen der Erben verlangen, auch wenn das zugegebenermaßen mit erheblichem Ermittlungssaufwand für die, die hier die Löschung wollen, verbunden sein könnte.
Wie seht ihr das?
Viele Grüße