Der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer beantragt die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Nießbrauchs. Der Berechtigte ist verstorben.
Der Nießbrauch ist laut Eintragung im Grundbuch löschbar mit Todesnachweis. Allerdings ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, so dass die Löschung ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers nur aufgrund der Vorlöschklausel erfolgen kann.
Jetzt steht im Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 1391 dass bei einem auflösend bedingten Nießbrauch der Eintritt der Bedingung trotz der Vorlöschklausel nachzuweisen ist.
Aus dem Eintragungstext im Grundbuch ergibt sich nicht, dass der Nießbrauch auflösend bedingt ist, würdet ihr wegen einer eventuellen auflösenden Bedingung die vielleicht nicht im Grundbuch eingetragen wurde noch in die Bewilligung schauen oder aufgrund der Vorlöschklausel löschen?