Hallo ihr Lieben,
ich bin mir nicht sicher, ob mein Pingeligkeitsradar noch richtig justiert ist. Und so richtig finde ich zu meinem Problem auch nichts - womöglich weil es tatsächlich keins ist. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
Im Grundbuch ist als Eigentümer bereits seit 2010 der Erbe eingetragen, sowie ein TV-vermerk. Das Grundstück wird jetzt durch den Testamentsvollstrecker veräußert und ich soll die AV eingetragen. Ursprünglich wurde mir nur eine Ausfertigung des Erbscheins und eine privatschriftliche Annahmeerklärung vorgelegt. Daraus ergibt sich am Rande auch, dass offenbar eine notarielle letztwillige Verfügung vorhanden war (Nachlassgericht ist JottWeDe). Erbnachweis ist aber bislang definitiv der jetzt wieder vorgelegte Erbschein gewesen.
Ich habe durch Zwischenverfügung ein Testamentsvollstreckerzeugnis angefordert. Vorgelegt wird mir nun eine gesiegelte Bestätigung des Nachlassgerichts aus dem Jahr 2010 über die Amtsannahme.
Ich ringe jetzt mit mir, ob das vielleicht doch reicht. Nach § 35 Abs. 2 letzter HS genügt das nur, wenn die Erbfolge auf einer notariellen Verfügung beruht. Auch aus Schöner/Stöber Rn. 3462 entnehme ich, dass beim Erbschein TV-Zeugnis erforderlich ist. Danach reicht die Annahmebescheinigung definitiv nicht. Mich wundert nur, dass das seit 2010 offenbar nie ein Problem war. Übersehe ich etwas?