Guten Morgen,
ich habe vorliegend eine notarielle Urkunde mit einem Schuldanerkenntnis. Im Schuldanerkenntnis selbst erklärt der Schuldner, dass er aufgrund "Vorspielung falscher Tatsachen zielgerichtet einen Irrtum erregt hat" und damit den Gläubiger bei vollem Bewusstsein der Nichtrückzahlung um einen Betrag in Höhe von X gebracht hat. Er erkennt die Forderung in voller Höhe in der Weise an, dass dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründen soll.
Nun bin ich auf die Entscheidung des LG Bonn, Urteil vom 13. 5. 1998 - 5 S 43–98, gestoßen, bin mir aber nicht sicher, ob die Entscheidung noch aktuell ist. Dort wird gesagt, dass klar zu unterscheiden ist zwischen den zwei verschiedenen Ansprüchen - Anspruch aus unerlaubter Handlung und Anspruch aus Schuldanerkenntnis. "Die Forderung aus dem Schuldversprechen ist ungeachtet der Zweckvorstellung von den rechtlichen und wirtschaftlichen Bezügen losgelöst, so daß die Forderung gem. § 780 BGB nicht zu einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 850f II ZPO wird."
Für meinen Fall heißt das dann, dass eine privilegierte Vollstreckung nach § 850f II ZPO aufgrund des Schuldanerkenntnisses gar nicht möglich ist. Oder seht ihr das anders? Gibt es vielleicht schon neuere Rechtsprechungen?