Berechtigter Amtswiderspruch

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    M und F waren Eigentümer von Grundbuch X, bestehend aus BV 1, 2 und 3. Vor Jahren haben sie BV 1 auf S übertragen, Nießbrauchsrechte und RückAV für M und F wurden vereinbart. Warum auch immer hat der damalige Rpfl. alles umgeschrieben und alle Grundstücke belastet. Das ist jetzt aufgefallen und ich muss Amtswidersprüche eintragen. Ich würde also BV 1 mit den darauf lastenden Rechten abschreiben (weil die Eintragungen ja korrekt sind) und die Amtswidersprüche in Blatt X eintragen. Hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Eigentumsumschreibung sind die Berechtigten M und F. Aber wer ist beim Nießbrauch und der RückAV der Berechtigte des Widerspruchs? Die Rechte sind ja zugunsten von M und F eingetragen- sind sie trotzdem auch Berechtigte des Widerspruchs??

    Vielen Dank schon mal für Tipps :)

  • Ja, der den Anspruch auf Löschung hat, ist Berechtigter. Bedarf es denn des Amtswiderspruches überhaupt? Kann nicht gleich berichtigt werden, weil sich alle einig sind?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • das würde bedeuten, wenn M, F (oder im blöden Fall die Erben) und S erklären, dass ihnen der Sachverhalt klar ist und somit mit der Berichtigung einverstanden sind, kann ich die Rechte löschen und M und F als Eigentümer eintragen?

  • Ich sehe das genauso wie die anderen. Berichtigen, keinen Widerspruch eintragen.

    "Trägt das Grundbuchamt anstelle der Person, zu deren Gunsten die Eintragung einer Vormerkung bewilligt wurde, versehentlich eine andere Person ein, lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dadurch führen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden." OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 8 W 125/19

  • das würde bedeuten, wenn M, F (oder im blöden Fall die Erben) und S erklären, dass ihnen der Sachverhalt klar ist und somit mit der Berichtigung einverstanden sind, kann ich die Rechte löschen und M und F als Eigentümer eintragen?

    Einverständnis von allen ist wertvolle Voraussetzung, einer muß aber den (kosten und formfreien) Berichtigungsantrag stellen.

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