Erbeilsübertragung - Untergemeinschaft im Grundbuch ?

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe das erste mal eine Erbteilsübertragung einzutragen und bin nun beim vorbereiten über das Problem der Eintragung der gestolpert und bräuchte euren Rat.
    Aktuell ist im Grundbuch noch der Erblasser vorgetragen.

    Die Erben sind A,B und C.
    Erbe C steigt aus der Erbengemeinschaft aus und überträgt seinen Anteil jeweils an A und B.

    Im Innenverhältnis ist A Erbe zu 1/4, B zu 3/8 und C zu 3/8.

    Nun überträgt Erbe C einen Anteil von 2/3 an Erbe A und einen Anteil von 1/3 an Erbe B.
    A und B sind sodann nach Ausführung der Urkunde im Innenverhältnis zu gleichen Teilen am Nachlass berechtigt.

    Nun zu meiner Frage:
    Tage ich nun die Erbengemeinschaft bestehend aus A und B als Erbengemeinschaft ein oder muss ich jeweils noch die tatsächlichen Anteile der beiden mit eintragen? Ich bin mir nicht sicher, ob hier die Ausführungen im Schöner/Stöber Rn. 964 einschlägig sind.


    Vielen Dank vorab

    Eurer Nic

  • Wie kann C 1/3 und 2/3 übertragen, wenn er nur 3/8 hat? Gemeint sind wohl 1/8 und 2/8, was dann auch zu jeweils 1/2 bei A und B führte...

    Einzutragen ist nach meiner Ansicht die Erbengemeinschaft aus A und B, nicht aber deren Erbteilshöhen. Was anderes käme nur in Betracht, wenn A und B den Anteil des C als Bruchteilsgemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft hielten, was hier aber ausgeschlossen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Er überträgt 2/3 und 1/3 seines Anteils von 1/8.

    Der berühmte und hier im Forum schon oft erörterte Fall der Unterbruchteilsgemeinschaft am Erbteil.

    Anstelle von C sind A und B in Bruchteilsgemeinschaft zu 2/3 und 1/3 am vormaligen Erbteil des C einzutragen.

    A und B stehen dann also sowohl mit ihrem eigenen Erbteil als auch zusammen in Bruchteilsgemeinschaft für den dritten Erbteil im Grundbuch. Was und wieviel genau wovon übertragen wird, ist dann in Spalte 4 auszuformulieren.

  • Das würde ich so pauschal nicht behaupten, da der SV für mich dazu keine Anhaltspunkte hergibt. Ich gehe weiter davon aus, daß die jeweiligen Erbteile anwachsen. Daß die von Dir erwähnte Alternative grundsätzlich bestünde, habe ich ja zum Glück erwähnt.:cool:

    1/3 von 3/8 ist 1/8, 2/3 von 3/8 ergibt 2/8. Im Rechenergebnis sind wir uns ja wenigstens einig. Ich hätte eine andere Formulierung gewählt, was am Ende aber egal ist.

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  • Guten Abend,

    ich hab zu dem Thema auch mal eine (blöde) Frage...

    im GB habe ich

    1.1 A

    1.2.1 B

    1.2.2 C

    1.2.3 D

    Unter-EG zwischen B-D

    EG zwischen A-D


    Nun überträgt A ihren Erbteil an B.

    Ist dann die Eintragung so richtig:

    2.1 B

    2.2.1 B

    2.2.2 C

    2.2.3 D

    Unter-EG zwischen B-D

    EG zwischen B-D


    Sorry, ich sitze gerade auf dem Schlauch. Über Meinungen wäre ich wie immer dankbar!! :saint:

    Liebe Grüße und schönen Abend :)

  • Das halte auch ich für die beste Verfahrensweise.

    Spätestens bei mehreren anteiligen Erbteilsübertragungen kommt man mit den Einzelvorträgen irgendwann "in den Wald", weil man sich dann jedesmal alles wieder neu zusammenrechnen muss.

  • Danke Cromwell, das ist nämlich genau das Problem. Einige Kollegen tragen nicht komplett vor und irgendwann sitzt du erst mal mit einem A4 Blatt und Stift da und musst alles aufschreiben, weil du nicht mehr durchblickst.

    Cromwell, hälst du meine Eintragung dann so für korrekt? Mehrere EG werden ja immer getrennt betrachtet, auch wenn B als Erwerberin in beiden EGs drin ist, bleibt sie "doppelt" drin, da eben 2 EGs = 2 Erbmassen.

  • Spätestens bei mehreren anteiligen Erbteilsübertragungen kommt man mit den Einzelvorträgen irgendwann "in den Wald", weil man sich dann jedesmal alles wieder neu zusammenrechnen muss.

    Was muss man denn zusammenrechnen? :/

    Die Erbquoten stehen doch nicht im Grundbuch. Wenn einer der Miterben seinen Anteil überträgt, wird doch anstelle dieses Miterben lediglich der Erbteilserwerber eingetragen und nicht wie groß sein Anteil an der EG nun ausfällt.

  • Ich bin inzwischen dazu übergegangen, alles neu vorzutragen, schon allein deshalb, weil es die Rückmeldung ans Katasteramt einfacher macht. Auf jeden Fall trägt es aber auch zur Übersichtlichkeit bei.

  • Ich sehe keinen Grund, die verbleibenden Beteiligten neu vorzutragen und dann auch noch mit anderen lfd. Nummern.

    Es sollte reichen zu vermerken wie folgt:

    anstelle 1.1:

    1.4 B

    Diese Praxis würde ich mir schon im Hinblick auf das Datenbankgrundbuch mal durch den Kopf gehen lassen...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Spätestens bei mehreren anteiligen Erbteilsübertragungen kommt man mit den Einzelvorträgen irgendwann "in den Wald", weil man sich dann jedesmal alles wieder neu zusammenrechnen muss.

    Was muss man denn zusammenrechnen? :/

    Die Erbquoten stehen doch nicht im Grundbuch. Wenn einer der Miterben seinen Anteil überträgt, wird doch anstelle dieses Miterben lediglich der Erbteilserwerber eingetragen und nicht wie groß sein Anteil an der EG nun ausfällt.

    Es geht darum, dass man auf einen Blick ersehen kann, wie sich die Erbengemeinschaft im Lauf der Zeit insgesamt entwickelt hat, sodass man von der ursprünglichen Erbquote dann nur noch die abgespalteten Teile abziehen muss, die dann jeder für sich wieder gesondert zu betrachten sind (usw.). Natürlich ergeben sich die Erbteile nicht aus dem Grundbuch selbst, aber sie müssen bei Erbteilsübertragungen stets geprüft werden, weil davon abhängt, ob der Veräußerer überhaupt dasjenige übertragen kann, was er vorgibt an Erbteil innezuhaben.

  • Ich sehe keinen Grund, die verbleibenden Beteiligten neu vorzutragen und dann auch noch mit anderen lfd. Nummern.

    Es sollte reichen zu vermerken wie folgt:

    anstelle 1.1:

    1.4 B

    Diese Praxis würde ich mir schon im Hinblick auf das Datenbankgrundbuch mal durch den Kopf gehen lassen...

    Ist denn tatsächlich irgendwo geregelt, dass man nach Einführung des Datenbankgrundbuchs stets die gesamte Erbengemeinschaft neu vortragen muss, sobald einer seinen Erbteil abgetreten hat? :/

    Unabhängig davon wird die von mir genannte Eintragungsweise am hiesigen GBA bereits seit Jahrzehnten praktiziert. Dafür existiert sogar ein offizieller Baustein im Programm.

    In manchen Grundbuchblättern wäre es daher sehr aufwendig, nun die verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten Abtretungen von Erbteilen zusammenzufassen und die Beteiligten/Erbengemeinschaften neu vorzutragen.

  • Zur Richtigstellung einer Eigentümerbezeichnung führt Wilsch in der Abhandlung „Die Grundbuchverfügung (GBV) im Lichte des Datenbankgrundbuchs“ in der ZfIR 2020, 175/182 aus: „Die bisherige Darstellungsweise beschränkte sich auf einen Vermerk in der Spalte 2 der Ersten Abteilung. Die Datenbankgrundbuchkonzeption erfordert dagegen einen Neuvortrag unter einer neuen lfd. Nummer. 63 Gebrochen wird an dieser Stelle mit der Auffassung, dass nur der Eigentumswechsel unter einer neuen Nummer einzutragen sei, die Richtigstellung dagegen nicht…“

    Das sehe ich auch bei sonstigen Veränderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft so. Der Neuvortrag entspricht den Anforderungen aus der Bundestagsdrucksache 17/12635 betreffend den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)“ vom 06.03.2013,

    juris - Das Rechtsportal

    dort Seite 25: „Mehrere Eigentümer werden in Abteilung I des Grundbuchs bisher jeweils unter einem eigenen Buchstaben aufgeführt. Durch die nun vorgeschlagene Bezugnahme auf das Beispiel 1 in DIN 1421 soll künftig eine stufenweise Nummerierung der Miteigentümer erfolgen. Die eindeutige Darstellung von Eigentümergemeinschaften im Grundbuch wird dadurch vereinfacht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Eigentümergemeinschaft aus mehreren Untergemeinschaften besteht (danach könnte beispielsweise die erste Untergemeinschaft die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und die zweite Untergemeinschaft die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 tragen)….“

    Das entspricht dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG))- vom Bearbeitungsstand: 03.08.2012:

    „§ 9 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Buchstabe a werden die Wörter „werden unter

    einer laufenden Nummer eingetragen; jeder Eigentümer ist in diesem Fall unter

    einem besonderen Buchstaben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen“ durch

    die Wörter „sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar

    1983*), nummeriert werden“ ersetzt.“

    Mit der Formulierung: „anstelle 1.1: 1.4 B“ würde die Darstellung der Eigentümergemeinschaft(en) nicht vereinfacht, sondern verkompliziert, weil dieser Vermerk dazu zwingt, sich aus dem übrigen Text zusammenzusuchen, in welchem Gemeinschafts- oder Untergemeinschaftsverhältnis B nun steht. Das mag bei einer einzigen Veränderung vielleicht noch angehen, bei mehreren hingegen nicht mehr. Und der Vereinfachung dienen bereits die Vorbereitungen für das Datenbankgrundbuch, das ausschließlich durch Neufassung hergestellt wird (siehe etwa Zeiser im BeckOK/GBO, Sonderbereich GBV B. Anhang: Das Datenbankgrundbuch, RNern. 70 ff.)

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  • Zur Richtigstellung einer Eigentümerbezeichnung führt Wilsch in der Abhandlung „Die Grundbuchverfügung (GBV) im Lichte des Datenbankgrundbuchs“ in der ZfIR 2020, 175/182 aus: „Die bisherige Darstellungsweise beschränkte sich auf einen Vermerk in der Spalte 2 der Ersten Abteilung. Die Datenbankgrundbuchkonzeption erfordert dagegen einen Neuvortrag unter einer neuen lfd. Nummer. 63 Gebrochen wird an dieser Stelle mit der Auffassung, dass nur der Eigentumswechsel unter einer neuen Nummer einzutragen sei, die Richtigstellung dagegen nicht…“

    Ich kenne den Aufsatz nicht. Den zitierten Text kann ich jedoch nicht ganz nachvollziehen.

    Auch bisher haben wir am hiesigen GBA bei z. B. Erbteilsabtretung nicht nur einen Vermerk in Spalte 2 der Abt. I eingetragen, sondern natürlich auch die Eintragungsgrundlage in Spalte 4.

    Und der neue Miteigentümer erhält bei uns natürlich auch eine eigene lfd. Nummer.

  • ...

    Und der neue Miteigentümer erhält bei uns natürlich auch eine eigene lfd. Nummer.

    Logisch. Nur dass mit Eurer Handhabung ein Wahnsinnsaufwand an späterer Nachbearbeitung verbunden ist. Um im Beispielsfall zu bleiben:

    Eingetragen ist:

    1.1 A

    1.2.1 B

    1.2.2 C

    1.2.3 D

    -1.2.1. bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft-

    -1.1 bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft-

    Jetzt trägst Du ein:

    Anstelle 1.1: 1.4, wobei ich mich frage, wo denn wohl 1.3 verbleibt.

    Und nun ? Bleiben die Vermerke: 1.1 bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft unverändert oder wird daraus 1.4 mit 1.2.1. bis 1.2.3 in Erbengemeinschaft ? Und was ist, wenn es nach einem der anderen Miterben, sagen wir C, eine weitere Erbengemeinschaft gibt. Heißt es dann auch nur: anstelle C jetzt 1.5.1 bis 1.5.3 in Erbengemeinschaft ? Wer soll denn das Ganze bei der Neufassung aus Anlass des Datenbankgrundbuchs nachvollziehen ? Und warum dieser Aufwand, wenn doch der aktuelle Sachverhalt sogleich durch den Neuvortrag dargestellt werden kann, ohne dass vielleicht Jahre später der ganze Vorgang noch einmal neu aufgerollt werden muss? Gibt es einen aktuellen Neuvortrag, kann dieser in der Weise durch Neufassung in das Datenbankgrundbuch übernommen werden, dass lediglich die Nummernfolge mit 1 (oder 1.1) beginnt. Ich verstehe nicht, wie man die Dinge so unstrukturiert angehen kann. Habt Ihr noch kein elektronisches Grundbuch ?

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