Weil das Zwangsversteigerungsgericht moniert hat (wegen § 1193 Abs. 1 BGB), beantragt der Gläubiger die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und schickt die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurück.
Der Gläubiger legt jetzt vor:
- Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigen beim Amtsgericht, da der Schuldner/Eigentümer sich im Ausland aufhält
- Kündigungsschreiben an den Zustellungsbevollmächtigten beim Amtsgericht
- Empfangsbekenntnis des Zustellungsbevollmächtigten beim Amtsgericht
alle Unterlagen in Kopie
und beantragt die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung. Die Frist von 6 Monaten ist abgelaufen.
Nachdem ich nun einiges hierzu gelesen habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass ich wohl eine neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen muss.
Die Frage ist jetzt nur:
- sind die vorgelegten Unterlagen in Kopie ausreichend?
- muss ich den Schuldner/Eigentümer vor Erteilung der neuen vollstreckbaren Ausfertigung hören?