Ein unbeteiligter Gläubiger verlangt unter Vorlage eines Vollstreckungstitels Auskunft über den Stand des Verfahrens. Als Grund wird "Prüfung Erfolgsaussicht zum Beitritt zum Verfahren" angegeben.
Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist vom Behördenvorstand auf den Entscheider übertragen.
Die Kommentierung sieht außer § 42 ZVG ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 ZPO nur für sonstige Beteiligte, § 9 ZVG vor.
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