GeschätzteKollegen und Kolleginnen,
folgender Sachverhalt:
Ein Grundstück soll versteigert werden. Teilungsversteigerung. Neben 4 abgeschlossenen Wohnungen befinden sich in dem auf dem Grundstück befindlichen Haus auch noch Räume, welche durch die Eigentümer gemeinschaftlich genutzt wurden und werden. Dabei handelt es sich um Räume die Repräsentationszwecken dienen. Auch eine Bibo und ein toller Weinkeller sind dabei. Die Räume sind mit hochwertigen Antiquitäten ausgestattet .
Eine Zuordnung derGegenstände zu einzelnen Eigentümern ist nicht möglich (streitig).
Nun stellt sich die Frage, ob all diese Dinge mitversteigert werden (§ 55 ZVG) und daher zu bewerten sind.
M.E. sind diese Gegenstände Zubehör (dienen der Hauptsache, sind auf Dauer eingebracht) und sind somit in das Verfahren einzubeziehen.
Liege ich da falsch?