Befangenheit des Gerichts

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Schuldner, der mit seiner Verfahrensabwicklung und dem Fortgang seines Verfahrens unzufrieden ist, um es mal vorsichtig auszudrücken. Jedenfalls habe ich zur Prüfung diverser Forderungen einen SonderIV bestellt. Die angemeldeten Forderungen resultieren aus einer Haftung des Schuldner als Geschäftsführer oder Gesellschafter der parallel laufenden Unternehmensinsolvenz und wurden vom dortigen IV in meinem Verfahren angemeldet. IV aus meinem Verfahren und dem Verfahren des Unternehmens sind nicht identisch, aber aus der gleichen Kanzlei. Nachdem nun der Schuldner auf dieser Tatsache immer wieder herumreitet, hat der IV meines Verfahrens, um Druck aus der Sache zu nehmen und weil der Schuldner es selbst so beantragt hat, die Bestellung eines SonderIV für die in Rede stehenden Forderungen angeregt. Dem bin ich nachgekommen, man war sich ja im Prinzip einig, und mein Gedanke war letztlich der gleiche wie der des IV - wenn man bisschen Reibung aus dem Verfahren nehmen kann, kann es sicher nicht schaden. Es kam wie´s kommen musste - nun beschwert sich der Schuldner gegen die Bestellung des SonderIV, fühlt sich selbstredend in seinen Verschwörungstheorien bestätigt und überdies lehnt er das komplette Gericht als befangen ab. Was jetzt? Unproblematisch ist die sofortige Beschwerde gegen den SonderIV. Da würde ich nicht abhelfen und dem Richter vorlegen. Aber was mache ich mit der Befangenheit. Sie ist ja nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet, sondern gegen die gesamte Abteilung. Hatte das schon mal jemand? Wer fühlt sich jetzt zuständig?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei Dir scheint es ja derzeit auch zu laufen ;)...

    Faktisch würde ich das jetzt erstmal dem zuständigen Abteilungsrichter vorlegen, der ja zunächst mal bzgl. Deiner Befangenheit (und seiner eigenen Befangenheit) zuständig wäre. Grundsätzlich -meine ich- können nur bestimmte Personen, allerdings auch mehrere gleichzeitig, abgelehnt werden. Wäre das theoretisch dann tatsächlich jeder, müsste die nächsthöhere Instanz entscheiden (Landgericht).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Ablehnung eines Gerichts oder eines Spruchkörpers als solchem ist dagegen nicht statthaft, weil sich die Besorgnis der Befangenheit bzw. das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes immer nur auf eine bestimmte Person beziehen kann.
    (BeckOK ZPO/Vossler, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 2, ZPO § 42 Rn. 2)

    Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Insolvenzrichter entscheidet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Landgericht, gegen den Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Richter.
    (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 48, beck-online)

  • äh, also wenn der Prüfungsermin noch bevorsteht, könntest Du ja dem Rechtsbehelf gegen die Sonderverwalterbestellung als unaufschiebbare Handlung i.S.v. § 47 ZPO noch schnell abhelfen "non fit iniuria " ! (hey, rechtgeben mit öl ins feuer, ein lustiger spass).......:teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Da hätte ich Bedenken. Die Durchführung eines noch bevorstehenden Termins ist regelmäßig nicht unaufschiebbar. Unaufschiebbar ist meist nur die Beendigung von Teilen eines Termins, wie z.B. die Beendigung einer bereits angefangenen Zeugenvernehmung o.ä.

    Also Prüftermin verschieben und Befangenheitsverfahren durchführen. Ist ja schnell erledigt, da der unzulässig ist, weil das gesamte Gericht umfassend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da hätte ich Bedenken. Die Durchführung eines noch bevorstehenden Termins ist regelmäßig nicht unaufschiebbar. Unaufschiebbar ist meist nur die Beendigung von Teilen eines Termins, wie z.B. die Beendigung einer bereits angefangenen Zeugenvernehmung o.ä.

    Also Prüftermin verschieben und Befangenheitsverfahren durchführen. Ist ja schnell erledigt, da der unzulässig ist, weil das gesamte Gericht umfassend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Grds. zutreffend, aber im schriftlichen Verfahren taucht da ein nicht unerhebliches Problem auf. Der Sonderverwalter erhebt Widerspruch, der eingesetzte Verwalter kann keinen Widerspruch erheben. Wird die SIV-Bestellung aufgehoben, ist die Forderung festgestellt. Frage ist nun, was ist unaufschiebbar oder nicht..... Die Protokollierung kann natürlich durch jemandem vorgenommen werden, der nicht abgelehnt worden ist.

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  • Da hätte ich Bedenken. Die Durchführung eines noch bevorstehenden Termins ist regelmäßig nicht unaufschiebbar. Unaufschiebbar ist meist nur die Beendigung von Teilen eines Termins, wie z.B. die Beendigung einer bereits angefangenen Zeugenvernehmung o.ä.

    Also Prüftermin verschieben und Befangenheitsverfahren durchführen. Ist ja schnell erledigt, da der unzulässig ist, weil das gesamte Gericht umfassend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Der Prüfungstermin bezüglich der fraglichen Forderungen wurde noch nicht bestimmt, der SonderIV muss sich ja erstmal einarbeiten.
    Ich lege die Sache dem Richter vor und danke euch allen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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