X errichtet folgendes Testament:
Erben sind A, B, C, D und E.
Ersatzerben nach A und B sollen werden deren Kinder nämlich A1, A2, A3, B1
mit folgender Klausel:
Sollte einer der von mir o.g. Bedachten diese letztwillige Verfügung anfechten, entfällt die zugunsten dieses Betroffenen von mir errichtete Verfügung. Der Anfechtende soll nichts erhalten. Sein Anteil soll den übrigen Berechtigten zu gleichen teilen zuwachsen.
A. ist vorverstorben:
1. Lese ich das Testament dann richtig, dass die Ersatzerben eintreten und zwar alle A1, A2, A3, B1? Oder nur die Kinder der verstorbenen A also A1-A3?
2. Ist diese Anfechtungsklausel wie eine Pflichtteilsstrafklausel zu betrachten, d.h. ich benötige von allen Erben mind. eine eidesstattliche Versicherung über die Nichtanfechtung?