E. errichtet ein notarielles Testament. In diesem wird S. als Alleinerbe eingesetzt.
Vermächtnisse und Nachvermächtnisse am GB bestehen. F. erhält als Untervermächtnis Grundbesitz.
Testamentsvollstreckung (für Erbin S) istangeordnet, TV-Zeugnis liegt vor.
TV ist von §181 BGB befreit. Es werden Hauptvermächtnisse,Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse bestimmt.
TV hat auch dieAufgabe das Untervermächtnisse zugunsten von F auszuführen und dieFrüchte/Nutzungen aus dem Untervermächtniss im Rahmen einer Dauertv zuverwalten. Die Dauertv ist angeordnet bis zur Erfüllung sämtlicher Vermächtnisse, auch der Unter- und Nachvermächtnisse
Im Testament führt E aus: Klarstellend halte ich fest, das F. während derDauertv von der Verwaltung der der TV unterliegenden Vermögenswerte –soweit gesetzlichzulässig- ausgeschlossen ist.
TV überträgt den GB an F. Er handelt als TV, F tritt alsVermächtnisnehmer auf Erwerberseite auf.
1. Kann F die Auflassung miterklären odermuss der TV auch den Vermächtnisnehmer vertreten bzw. kann F. überhaupthandeln?
Aus der Urkunde ergibt sich nicht, dass er für beide Seiten handelt.
TV-Vermerk soll eingetragen werden. Das TV-Zeugnis ist sehr, sehr umfangreichin der Beschreibung der Art und Weise der TV (2 Seiten!).
2 .Reicht die Angabe TV ist angeordnet aus oder muss ich die Details expliziteintragen?
3. Das Untervermächtnis entfällt, wenn bestimmteSteuerproblematiken eintreten. Im Übergabevertrag ist dies auch erwähnt, dannsteht dem TV? Ein Rückforderungsrecht zu.
Ist hier hier dem Erben rechtliches Gehör zu gewähren oder muss dieser sogarzustimmen, da es nicht eindeutig ist, ob die Verfügung des TV wirksam ist ?
Denn wenn kein Vermächtnisanspruch mehr besteht, handelt essich um eine unentgeltliche Verfügung.