Löschung lediglich des Mithaftvermerks nach 48 GBO

  • Hallo,
    Ich habe folgendes Problem. Es lastet eine Gesamtgrundschuld auf
    zwei Wohnungseigentumseinheiten. Nun beantragt der Notar im Zuge der Umschreibung lediglich die Löschung des Mithaftvermerkes und legt eine entsprechende Bewilligung der Gläubigern vor (keine Mithaftentlassung, sondern nur Löschung Vermerk). Nach meinem Gefühl ist dies so allerdings nicht möglich. Dann steht auf beiden Grundbuchblättern der Betrag von 100.000,-€ ohne Hinweis auf die Mithaft. Auch wenn die Grundschuld nicht akzessorisch ist, führt dies zu Verwirrung im Grundbuch. Grundsätzlich können Gesamtrechte doch z.B. nur in gleicher Höhe, an den gleichen Gläubiger etc.abgetreten werden, da es ja rein rechtlich nur eine Grundschuld ist. Wenn ich den Vermerk lösche, könnte jeder Eigentümer über den Gesamtbetrag verfügen (abtreten etc.), ohne dass das auf dem anderen Blatt vermerkt werden muss. Der Mithaftvermerk ist doch nach 48 GBO von Amts wegen einzutragen. Ich bezweifle, dass er hier auf Antrag gelöscht werden kann. Der Notar nennt zwar Stellen im Kommentar, die seine Meinung stützen sollen, da wird aber meist von Verteilung des Betrages gesprochen. Damit hätte ich kein Problem. Verteilung der Summe und Löschung des Vermerkes. Ideen dazu?
    Danke!

  • Ohne entsprechende rechtliche Veränderung des Rechts steht der Mithaftvermerk meines Erachtens nicht zur Disposition der Beteiligten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ergibt sich m.E. schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 48 GBO. Mit einer isolierten Löschung des Mithaftvermerks würdest Du das Grundbuch unrichtig machen - und müsstest ihn von Amts wegen wieder eintragen (vgl. auch Schöner/Stöber RZ 2245).

  • Ist natürlich nicht zulässig. Anfrage hatte ich allerdings von einer Gläubigerin auch schon. Sie meinte, wenn Bank und Eigentümer sich einig sind, müsste man so doch aus einer Gesamtgrundschuld zwei Einzelrechte machen können und sich eine Neueintragung ersparen.

  • Genau so einen Fall (mit Grundstücken statt WEG) hatte eine Kollegin vor mehreren Jahren. Sie hat den Antrag abgelehnt. Das OLG hat damals im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Eintragung zulässig sei, weil es sich um eine Inhaltsänderung des Rechts handele.
    1. Ergänzung: Wir waren alle fassungslos.
    2. Ergänzung: Wenn die ursprüngliche Urkunde auch eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielt, so wird sich der dinglich vollstreckbare Betrag durch eine derartige Teilung natürlich nicht verdoppelt haben, weil die Unterwerfung wegen eines genau bestimmten Betrages erfolgt ist, im Fall von hermine76 also 100.000 € und nicht 200.000 €. Würde also bei einer künfitigen Zwangsversteigerung einer der WEG-Einheiten auf das dort eingetragene Recht in voller Höhe zugeteilt, so bedürfte es zur späteren dinglichen Vollstreckung in die andere Einheit eines neuen dinglichen Titels.

  • Breiten wir mal lieber den Mantel des gnädigen Schweigens über die Frage, welches OLG das war (auch wenn ich mir's denken kann).

    Spannend wäre es geworden, wenn es die Kollegen gleichwohl nicht eingetragen hätte, weil die Eintragung auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet war. Das hätte interessante Fragen im Hinblick auf die Bindungswirkung im Hinblick auf eine OLG-Entscheidung aufgeworfen.

    Was macht man, wenn ein OLG auf den Gedanken verfällt, ein dingliches Mietrecht zur Eintragung anzuordnen. Eintragen?

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