Ich habe u.a. zwei Verfahren von meinem Vorgänger übernommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY OHG (Eröffnung vor ca. 5 Jahren, Insolvenzverwalter A) und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X (phG der XY OHG, Eröffnung vor ca. 2 Jahren, Insolvenzverfahren B).
Der Abschluss des Verfahrens der XY OHG ist noch nicht absehbar. In dem Verfahren über das Vermögen des A hat der Insolvenzverwalter B Tabellenblätter zur Berichtigung, nachträglich angemeldete Forderungen, Schlussbericht, Schlussrechnung und seinen Vergütungsantrag vorgelegt.
Es wird sich eine sehr geringe Quote von ca. 2 % ergeben.
Sowohl bei den im ersten Prüfungstermin von meinem Vorgänger geprüften und beurkundeten (ca. 300 Stück), als auch von den nun vorgelegten Tabellenblättern sind als Gläubiger exakt die Gläubiger aus dem Verfahren der XY OHG, mit genau den Forderungen wie aus diesem Verfahren aufgeführt. Als Gläubigervertreter ist in allen Tabellenblättern der Insolvenzverwalter A des Verfahrens der XY OHG aufgeführt. Angemeldet wurden alle Forderungen sämtlich vom Insolvenzverwalter A.
Nach meiner Ansicht ist das falsch. Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des X kann nur der Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY OHG sein (vgl. § 93 InsO). Ein Gläubigervertreter darf in den Tabellenblättern nicht erscheinen. Ich bin der Meinung, dass alle Tabellenblätter wie vorgenannt berichtigt werden müssen und der Insolvenzverwalter B einen entsprechenden Antrag stellen soll, was ich diesem schriftlich mitgeteilt habe. Insolvenzverwalter A stimmt dem zu und räumt ein, dass er die Tabellenblätter des Verfahrens X nach der Übermittlung an ihn durch B seinerzeit gar nicht angeschaut habe.
Der Insolvenzverwalter B hat hierauf mitgeteilt, dass er weiter der Auffassung ist, dass die Tabellenblätter richtig sind. Diese seien seinerzeit vom Insolvenzgericht auch so beurkundet worden und könnten jetzt nicht einfach berichtigt werden.
Wie seht Ihr das? Was würdest Ihr tun?