Hallo zusammen,
ein Schuldner, dessen P-Konto gepfändet wird, beantragt die Freigabe von auf seinem Konto eingegangenen Soforthilfen wegen der Flutkatastrophe.
Die Entscheidung des AG Euskirchen zur Unpfändbarkeit von Hochwasser - Soforthilfen ist mir bekannt. Dort wurde die Freigabe in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. 851 Abs. 1 ZPO und unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zu Corona - Soforthilfen erteilt.
Im Gegensatz zu dem in Euskirchen entschiedenen Fall ist es hier jedoch so, dass die Soforthilfe nicht von einer staatlichen / kommunalen Stelle, sondern von einer Hilfsorganisation bzw. einer privaten Stiftung ausgezahlt wurde. Es ist also quasi nichts anderes, als eine Schenkung unter Privaten.
Eine Freigabe über die entsprechende Anwendung der genannten §§ kommt daher wohl nicht in Betracht.
Und eine Freigabe nur mit § 765a ZPO zu begründen finde ich auch nicht gerade überzeugend - zumal der BGH in der Corona - Entscheidung zwar offen gelassen hat, ob eine Freigabe allein mit § 765a ZPO begründet werden kann, diesbezüglich jedoch auch seine Bedenken angemeldet hat.
Kurzum: Ich sehe keine Rechtsgrundlage für eine Freigabe. Ich wäre für Eure Meinungen / Einschätzungen dankbar.