Ganz einfacher Sachverhalt:
PKW wird gepfändet, Schuldner ist zum Zeitpunkt der Pfändung arbeitslos
Der gepfändete PKW wird durch den Gläubiger zunächst nicht verwertet gegen Vereinbarung gelegentlicher Ratenzahlungen
Schuldner findet 1 Jahr später Arbeit und benötigt PKW um Arbeitsplatz zu erreichen.
Ist dann noch ein Rechtsmittel gegen die Pfändung möglich, d.h. kann die Pfändung rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Voraussetzung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zwar nicht zum Zeitpunkt der Pfändung aber irgendwann danach und vor Verwertung des Pfandrechts eintritt ?
Es gibt doch da diesen "Grundsatz des Zeitpunkts der letzten Sachentscheidung", also wenn "Unpfändbarkeit" eintritt bevor "Verwertung abgeschlossen", dann greift das Rechtsmittel noch, oder ?