Hallo!
Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer AV für eine noch zu bildende WEG. Es liegt allerdings noch keine Teilungserklärung vor (verkauft wurde das Flurstück "zum Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen MEA am gesamten Wohnungseigentum sowie in dem Eigentumsverhältnis, in dem das einzelne Wohnungs- und Teileigentum mehreren Miteigentümern bzw. Gemeinschaften zusteht"). Es wurden lediglich noch die Vollmachten der künftigen Eigentümer vorgelegt.
Ein künftiger Anspruch ist ja an sich durch AV sicherbar (§ 883 I 2 BGB). Aber ist der Rechtsboden dafür schon gelegt, wenn noch nicht mal eine Teilungserklärung vorliegt? Habe dazu nichts im Form gefunden und auch nicht im Kommentar.
Kann mir jemand vielleicht weiterhelfen?
LG