Genehmigung Immobilienverkauf an Makler?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe einen Fall, der mir etwas Bauchschmerzen und Kopfzerbrechen bereitet.

    Der Betroffene lebt im Pflegeheim und kann wohl auch nicht mehr zurück in sein Haus. Das Haus soll jetzt verkauft werden.

    Mich kontaktierte ein Makler und fragte an, ob eine von ihm erstellte Marktwerteinschätzung ausreichend sei oder ob ein förmliches Gutachten gefordert werde. Ich teilte ihm daraufhin mit, dass mir die Marktwerteinschätzung voraussichtlich reiche, sofern mir zusätzlich Statistiken über Besichtigungstermine und gegebenenfalls abgegebene Preisangebote vorgelegt werden können, sodass ich hinlänglich einschätzen kann, ob ein besserer Preis hätte erzielt werden können oder nicht.
    Soweit so gut.

    Kurz darauf meldete der gleiche Makler privates Interesse an dem Objekt an und bot einen Preis, der sich im Rahmen seiner Marktwerteinschätzung bewegt. Öffentlich angeboten wurde das Objekt bislang nicht. Eine Genehmigungsfähigkeit für „den Erstbesten“ sehe ich nicht. Fraglich ist jetzt aber, ob der Makler weiterhin als Makler in der Sache tätig sein kann oder ob er quasi als befangen abzulehnen ist. Die Betreuerin wünscht sich, dass der Makler weiter für sie tätig bleibt, da er die ganzen Vorarbeiten bereits geleistet habe und sie an einem schnellen Abschluss interessiert sei. Es sei für den Makler auch in Ordnung, wenn er das Objekt nicht kaufen könne oder das erst abschließend entschieden werden könne, nachdem feststehe, dass niemand anderes wesentlich mehr als er zahlen wolle.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass der Makler das Objekt zwar erwerben kann, aber nur, wenn er nicht derjenige ist, der die Korrespondenz und die Besichtigungen mit anderen Interessenten durchführt, da ich nicht sichergehen kann, dass er sich bei diesen Kontakten so verhält, wie er sich verhalten würde, hätte er kein eigenes Interesse.

    Wie würdet ihr einen solchen Fall behandeln? Selbstverständlich muss ich erst eine abschließende Entscheidung treffen, wenn der konkrete Kaufvertrag zur Genehmigung vorliegt, jedoch halte ich es bei Immobiliengeschäften für sinnvoll den Rahmen der Genehmigungsfähigkeit vorab grob abzustecken und zu kommunizieren. Es hilft niemandem, wenn ich den Parteien jetzt Rückmeldung gebe,dass alles weiter laufen kann wie geplant, nur um am Ende zu dem Ergebnis zu kommen, dass ich in der Konstellation eine Genehmigungsfähigkeit nicht sehe.

    In meinen Augen kann eine Genehmigung eines Verkaufs an diesen Makler nur in Frage kommen, wenn ein anderer Makler mit dem Verkauf beauftragt wurde und keinen besseren Preis erzielen kann. Oder wenn über den ursprünglichen Makler ein anderer Käufer gefunden wird. Oder bin ich da zu kleinlich? Ich bin für jeden Gedankenanstoß dankbar!

    Viele Grüße

  • Wenn die Betreuerin an dem Makler festhalten will, sehe ich da jetzt nicht direkt ein Problem. Was natürlich auf jeden Fall erfolgen muss, ist eine öffentliche Ausschreibung.

    Sofern dann jemand anderes das Grundstück erwerben möchte und auch mehr bietet als der Makler, dürfte das soweit ja ordnungsgemäß gelaufen sein. Dass du in so einem Fall Nachweise über die Ausschreibung etc. haben willst, hast du ja bereits geschrieben.

    Falls der Makler das Grundstück aber wirklich als Meistbietender haben will, wäre ich da deutlich vorsichtiger und würde ggf. tatsächlich auf ein Wertgutachten bestehen. Insbesondere falls der Makler direkt ein Auge auf das Objekt geworfen hat, könnte er ja durchaus seine Einschätzung "angepasst" haben und auch andere Bieter vielleicht unter den Tisch fallen lassen.
    Ich gehe mal davon aus, dass auch bei dir in der Gegend die Bieter einem die Tür einrennen, aber wenn gerade keine vorhanden sind, würde mich das schon misstrauisch machen.

    Wenn jemand anderes mehr als der Makler bietet und der Makler dann sein Angebot entsprechend erhöht würde ich das vermutlich auch so akzeptieren, vorbehaltlich der Nachweise.

  • Also ich würde jetzt an deiner Stelle erst einmal den Betreuer anschreiben und um eine Ablichtung des Marklervertrages bitten.
    Dann kanst Du schon mal blicken, welche Provision der Makler vom Käufer und vom Verkäufer einstreicht.
    Dann wäre noch vom Makler zu erfragen, ob der Betroffene denn auch die Provision zahlen muss, wenn der Makler das Ding Kauft.
    Der makler als solches ist ja schon immer mindestens die anteilige Provision güstiger als alle anderen.
    Rein Menschlich hat das für mich ein ganz gewaltiges "Geschmäckle" und ich als Betreuer würde von solchen Geschäften dringlichst Abstand nehemn.
    Zumal das Gericht ja auch durch die Genehmigung nicht die Haftung über den Kaufpreis übernimmt, dafür steht immer der Betreuer in der Kreide.... Bei uns werden solche Dinge ganz ganz strickt getrennt und ich habs auch nooch nie erlebt, dass ein Markler selbst kaufen will.

  • Es gibt Makler-(Firmen), die kaufen Butzen billig auf eigene Rechnung an, hübschen sie mit drei Eimern Farbe ein bisschen auf und verkaufen sie dann mit Gewinn weiter. Natürlich nicht verboten, aber solle die Vorsicht des Betreuungsgerichts erhöhen. Es kann sich daher lohnen, mal unverbindlich beim örtlichen Grundbuchamt nachzufragen, ob der interessierte Makler in diese Kategorie fällt.

    Ansonsten: ja, durchaus ein Geschmäckle vorhanden, deshalb wäre ich bei dieser Konstellation zwar besonders vorsichtig, würde aber eine Genehmigung nicht von vornherein ausschließen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • eine von ihm erstellte Marktwerteinschätzung ausreichend sei oder ob ein förmliches Gutachten

    Die erste Antwort fand ich (zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen) richtig:
    Marktwerteinschätzung und Statistiken reicht aus.

    Jetzt, da er selber kaufen möchte ändert sich diese Antwort sofort:
    Es ist ein neutrales Gutachten erforderlich.


    Unter dem bei mir in dieser Konstellation: keine Chance.
    Ich kann weder (vermeintliche) Besichtigungstermine an Zahl oder Qualität, noch kann ich die angeblichen Angebote prüfen.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • Die erste Antwort fand ich (zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen) richtig:
    Marktwerteinschätzung und Statistiken reicht aus.

    NEIN! In dieser Form so nicht richtig.

    „Kann ausreichend sein“ ist richtig. Das Gericht kann in jedem Fall ein Verkehrswertgutachten in Auftrag geben. Ein Verlangen an den Betreuer, eines vorzulegen, ist dagegen unzulässig. Eine diesbezügliche Beibringungspflicht gibt es nicht.

    Das evtl. Verlangen liegt allein im Ermessen des Gerichts.

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