Zusammenrechnung oder wie am besten handhaben?

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe hier vom Jugendamt einen Antrag auf Erlass eines Pfübs, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet.

    Beantragt wird die Pfändung beim Arbeitgeber wegen Unterhalt - soweit, so gut.

    Auf Seite 10 wird jedoch ausgeführt, dass der Schuldner vom Jobcenter Leistungen nach SGB II bekommt. Er jobbt nebenbei für 550€ und das Jobcenter würde einen Freibetrag von 200,00 € gewähren. Das Jugendamt beantragt daher den unpfändbaren Betrag auf 350€ festzusetzen, da der Selbstbehalt ja vom Geld des Jobcenters bestritten wird.

    Meines Erachtens geht das so nicht. Aber wie macht man es richtig?

    Müsste das Jugendamt nicht beim Jobcenter und Arbeitgeber pfänden und dann die Zusammenrechnung beantragen?

  • das Problem ist, dass Leistungen nach dem SGB II unpfändbar sind.

    Bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages sind die sonstigen Einkünfte des Schudlners jedoch zu würdigen.
    Einfacher wäre es, wenn du die Höhe der SGB II-Leistungen kennen würdest.
    Dann könntest du deinen Freibetrag, abzüglich der SGB II-Leistungen nehmen, oder 350,00 EUR, wenn dies das für den Schuldner günstigere Ergebnis ist (§ 308 ZPO).

  • Okay, dann ginge das wohl doch. Ich werde zunächst im Vollstreckungsportal nachsehen, ob sich die genaue Höhe ergibt, ansonsten schreibe ich das Jugendamt noch einmal an. Ich danke dir für deine Ausführungen.

  • Okay, dann ginge das wohl doch. Ich werde zunächst im Vollstreckungsportal nachsehen, ob sich die genaue Höhe ergibt, ....

    :gruebel: Die entsprechenden Umstände sind durch den Gläubiger nachzuweisen, Amtsermittlung betreibt man bei Pfüb-Anträgen nicht.


    Weiß ich. Kostet mich aber nur 2min Zeit, um ggf. die Akte vom Tisch zu bekommen.

  • [quote='WinterM','RE: Zusammenrechnung oder wie am besten handhaben? Problem ist, dass Leistungen nach dem SGB II unpfändbar sind.

    Bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages sind die sonstigen Einkünfte des Schudlners jedoch zu würdigen.

    Ich habe dazu noch eine Frage...

    Bei mir ist auf Seite 7 des Vordrucks die Zusammenrechnung (von AE und SGB II Leistungen) beantragt.
    Nur das Arbeitseinkommen ist direkt gepfändet.
    Also würde ich sagen, grundsätzlich alles richtig, ODER?

    Reicht es aus, wenn ich den Pfänder unterschreibe? Oder muss ich noch was anderes machen.
    Wie erfährt den das Jobcenter von der Zusammenrechnung?


  • Wie erfährt den das Jobcenter von der Zusammenrechnung?

    Gar nicht. Wozu auch die Leistungen sind ja nicht gepfändet und selbst wenn, macht es keinen Unterschied, weil ja aus ihnen ohnehin der unpfändbare Teil zu entnehmen ist.


    Bei mir ist auf Seite 7 des Vordrucks die Zusammenrechnung (von AE und SGB II Leistungen) beantragt.
    Nur das Arbeitseinkommen ist direkt gepfändet.
    Also würde ich sagen, grundsätzlich alles richtig, ODER?

    Grundsätzlich ist es ausreichend wenn nur das Arbeitseinkommen gepfändet wird.
    Man beachte aber, dass nur eine Zusammenrechnung mit pfändbaren Sozialleistungen zulässig ist.
    Eine Zusammenrechnung von unpfändbaren Sozialleistungen mit Arbeitseinkommen ist unzulässig (vgl. BGH, VII ZB 20/05).

  • beachte, dass sich meine Ausführungen zur Berücksichtigung der SGB II-Leistungen auf die Bemessung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO beziehen.

    Ein normaler Gl. kann zwar das Arbeitseinkommen pfänden, aber (nicht erfolgreich) die Zusammenrechnung mit SGB II-Leistungen beantragen, da diese unpfändbar und damit nicht zusammenrechenbar sind (s. auch jpf)

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