Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022

  • Ich danke euch für die schnelle Rückmeldung :)

    Wo ich gerade dabei bin:
    Die RAe haben normalerweise beA.

    Geht auch EGVP + qeS wenn es nicht der Anwalt selbst (sondern ein Mitarbeiter) übermittelt oder müssen die RAe beA nutzen.

  • Geht auch EGVP + qeS wenn es nicht der Anwalt selbst (sondern ein Mitarbeiter) übermittelt oder müssen die RAe beA nutzen.

    Das ist kein Problem.
    EGVP + qeS erfüllt §130a ZPO. Eine Pflicht zur aktiven Nutzung des beA gibt es nicht. Nur die Pflicht elektronisch (§130a ZPO) einzureichen.


    Für Anlagen zum Antrag braucht es nach dem unzweifelhaften Wortlaut des §130a Abs. 3 S. 2 ZPO keine Signatur. Ich stimme daher den Vorrednern zu.

  • Ich würde die Pflicht zur Signatur auf die Forderungsaufstellung erweitern, wenn diese Anlage zum Pfüb sein soll. In diesem Fall sehe ich diese als Teil des Antrages.

    Diese Diskussion haben wird in diesem Thread ab Beitrag 77 schon einmal geführt. Ich bin nach wie vor nicht dieser Auffassung. :)

  • Ich würde die Pflicht zur Signatur auf die Forderungsaufstellung erweitern, wenn diese Anlage zum Pfüb sein soll. In diesem Fall sehe ich diese als Teil des Antrages.

    Diese Diskussion haben wird in diesem Thread ab Beitrag 77 schon einmal geführt. Ich bin nach wie vor nicht dieser Auffassung. :)

    :gruebel: So konkret habe ich eine Diskussion zur Problematik ab Beitrag 77 nicht gefunden. Dort ging es eher darum, ob Anlagen zum Pfüb (überhaupt) eletronisch einzureichen sind, jedoch nicht um die ggf. nötige Signatur.

    Die elektronische Einreichung der Vollstreckungsunterlagen ist offenbar erforderlich, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 829a Rn. 4:

    Zitat

    Sollen auch bisher entstandene Vollstreckungskosten mit vollstreckt werden, bedarf es der Vorlage einer nachprüfbaren Aufstellung der bisher entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung und entsprechender Belege in elektronischer Form, auf deren Grundlage das Vollstreckungsgericht die ihm obliegende Prüfung gem. § 788 Abs. 1 S. 1 vornehmen kann, ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruchs sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (§ 91).

  • :gruebel: So konkret habe ich eine Diskussion zur Problematik ab Beitrag 77 nicht gefunden. Dort ging es eher darum, ob Anlagen zum Pfüb (überhaupt) eletronisch einzureichen sind, jedoch nicht um die ggf. nötige Signatur.

    Stimmt, da habe ich das digitale Einreichen der Unterlagen mit der Erforderlichkeit der Signatur vermengt...

  • Inkassounternehmen können einreichen - müssen aber nicht.
    Das Problem ist, dass Inkassounternehmen aktuell nur über EGVP Anträge einreichen können.
    Bei der Einrichtung von EGVP wird aber nicht der Versender überprüft - dies ist bei beA anders.

    Ab dem 01.01.2022 kommt das eBO - elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach.
    Hier wird die Einrichtung auch der Versender überprüft - der Antrag auf ein eBO Postfach soll bei einem Notar dann wohl beglaubigt werden.
    Genaueres wird man wohl im I. Quartal 2022 erfahren

    Inkassounternehmen dürfen dann ab dem 01.02.2024 Anträge nur noch elektronisch einreichen. Wird im neuen § 173 ZPO geregelt.
    Siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021

    Guten Morgen :)

    Sind Inkassounternehmen wirklich verpflichtet seit dem 01.01.2024 Anträge elektronisch einzureichen?

    Ich lese den § 173 ZPO so, dass sie für die Zustellungen ein elektronisches Postfach einrichten müssen. Aber zur Einreichung selbst lese ich da keine "Pflicht" heraus.

    Allen noch einen schönen Tag

  • § 173 ZPO regelt auch in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung nur die (passive) Pflicht zur Bereitstellung eines elektronisches Postfachs für Zustellungen.

    Die aktive Nutzungspflicht ist weiterhin in § 130d ZPO mit dem darin genannten und zum 01.01.2024 nicht erweiterten Personenkreis geregelt.

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