Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022

  • Mich würde ja interessieren, wie das ganz in der Praxis gehandhabt wird und wie es die Rechtspflegerschaft gerne hätte.

    Wenn ich derzeit einen PfÜb elektronisch einreiche mache ich Scans von:

    - VB
    - Vollmacht
    - allen Kostenbelegen (GVZ, EMA usw.) einzeln
    - der PfÜb-Antrag

    Ich gebe allen Dateien Dateinamen, die mit dem Datum beginnen (z.B. 20220114), so dass die Dateien chronologisch sortiert sind.

    Ich signieren dann alle Dateien einzeln mit qualifizierter Signatur.

    Anschließend wird über EGVP die Mail erzeugt, mit der der Antrag gestellt wird, dieser Mail werden alle Dateien als Anlage beigefügt und zum Schluss dann noch die ganze Mail qualifiziert signiert. Dann abgesandt.

    Jetzt frage ich mich:

    - wird es eher so gewünscht, dass alle Kostenbelege zusammen als eine Datei gescannt wird?
    - ist das mit dem Datum im Dateinamen sinnvoll?

    Mache ich mir evtl. zuviel Arbeit?

    Hatte anfänglich die einzelnen Dateien nicht signiert, sondern nur die Mail als ganzes, das wurde aber von mehreren Gerichten abgelehnt. ("keine Containersignatur zulässig").

    Ich fände es gut, wenn sich jetzt, in der Anfangszeit dieser Thematik eine Vorgehensweise herausbilden würde, der dann sicher viele Sachbearbeiter in Inkassounternehmen oder bei RAs folgen würden, wenn sie wüssten, dass es dann wenig Montierungen gibt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hatte anfänglich die einzelnen Dateien nicht signiert, sondern nur die Mail als ganzes, das wurde aber von mehreren Gerichten abgelehnt. ("keine Containersignatur zulässig").


    Die Containersignatur alleine ist mittlerweile unzureichend (vgl. BGH, XII ZB 573/18). Es braucht daher auch keiner Containersignatur mehr. Die Containersignatur ist wie das Unterschreiben des Briefumschlages bei postalischer Übersendung.

    Ich signieren dann alle Dateien einzeln mit qualifizierter Signatur.


    Erforderlich ist nur die Signatur der Datei mit dem Antrag/Schriftsatz. Nach §130a Abs. 3 S. 2 ZPO ist für Anlagen keine qeS erforderlich.
    Das ist auch logisch, denn in Papierform wird auch nur der Antrag unterschrieben und nicht jede einzelne Anlage.

    Mache ich mir evtl. zuviel Arbeit?


    Ich denke ja.

    Wenn ich derzeit einen PfÜb elektronisch einreiche mache ich Scans von:

    - VB
    - Vollmacht
    - allen Kostenbelegen (GVZ, EMA usw.) einzeln
    - der PfÜb-Antrag

    Die Vollmacht ist überflüssig (aber natürlich unschädlich). Entweder es reicht die Versicherung nach §753a ZPO oder die Vollmacht (und dann auch der VB) muss im Original vorliegen.

    Jetzt frage ich mich:

    - wird es eher so gewünscht, dass alle Kostenbelege zusammen als eine Datei gescannt wird?
    - ist das mit dem Datum im Dateinamen sinnvoll?

    Für mich macht das derzeit keinen Unterschied, da ich den Antrag ohnehin erst in ausgedruckter Form sehe. Weil ich das gar nicht mitbekomme kommt es nicht darauf an, ob nur eine oder mehrere Dateien ausgedruckt wurden und wie die Dateien hießen. Ich kann zwar die elektronische Version einsehen, habe dafür aber fast nie ein Bedürfnis. Eine chronologische Sortierung der Belege (ob nun in einer oder in mehreren Dateien) ist aber hilfreich, weil die dann auch ausgedruckt schon chronologisch sortiert sein dürften.
    Ich denke auch, dass zumindest wenn viele Belege eingereicht werden (müssen) eine chronologische Sortierung der Belege sogar verlangt werden könnte.

    Wirklich relevant wird dies wohl erst werden, wenn mit einer elektronischen Akte gearbeitet wird. Aber wann und wie das funktionieren wird...:confused:
    Es kann aber nicht schaden wenn man schon am Dateinamen erkennt was sich dahinter verbirgt.

  • jfp
    Vielen Dank, das war hilfreich. Insbesondere dass ich die ganzen Kostenbelege nicht signieren muss spart doch einige an Zeit.

    Vollmacht werde ich wohl künftig auch konsequenterweise weglassen und nur noch die Versicherung einfügen, dass sie vorliegt.

    Aber: ist es sicher, dass auch der VB nicht signiert sein muss, d.h. es reicht ein einfacher Scan?

    In diesem Zusammenhang: den über DIN A3 hinausgehenden VB zu scannen ist schon eine Aufgabe für sich.

    Wird es auch akzeptiert, wenn der VB aus Scans in DIN A4 der beiden Seiten besteht?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aber: ist es sicher, dass auch der VB nicht signiert sein muss, d.h. es reicht ein einfacher Scan?

    Unterschreibst du den VB wenn du ihn postalisch einreichst?
    Ansonsten kannst du ihn ja vielleicht in die selbe Datei wie den Antrag packen.

    Wird es auch akzeptiert, wenn der VB aus Scans in DIN A4 der beiden Seiten besteht?


    Bei mir grundsätzlich schon. Kommt auch immer mal wieder vor.

  • Die Ausführungen von jfp sind vollkommen zutreffend.

    Zu ergänzen wäre eigentlich nur, dass sämtliche Nachweise für Vollstreckungskosten unbedingt in einer Datei enthalten sein sollten.

    Würde man für jeden Beleg eine gesonderte Datei anlegen, wäre das für das Gericht unnötige Mehrarbeit.

  • Guten Morgen zusammen!

    Ich muss nun leider mal ein bisschen jammern, denn dieses wirklich sinnfreie E-Aktenzeug macht in Vollstreckungssachen einfach mürbe. Es kann doch nicht ernsthaft gewollt sein, dass an einem Ende der Leitung jemand sitzt, der mühevoll bergeweise Papier einscannt, damit am anderen Ende jemand den Kram ausdrucken und sortieren kann, um dann festzustellen, dass man den Vollstreckungstitel ohnehin im Original benötigt - also den Postweg bemühen muss (Ausnahme § 829a ZPO). Das behindert die Arbeit ungemein und schafft Frust.

    Hat jemand zufällig einen Strohhalm an den man sich klammern könnte? Folgenden Aufsatz finde ich in diesem Zusammenhang recht gut (wobei leider auch keine wirkliche Lösung präsentiert werden kann) ->

    Aktuelle Gesetzgebung | Elektronische Antragspflicht ab 1.1.22: Chaos ist vorprogrammiert (iww.de)

    Diesen Irrsinn muss man doch irgendwie stoppen? :(

  • Diesen Irrsinn muss man doch irgendwie stoppen? :(

    Nein, diesen Digitalisierungs-Irrsinn stoppt niemand; unsere neue Regierung hat sich vielmehr auf die Fahne geschrieben, ihn auszuweiten.

    Es ist letztlich nur eine politische Frage. Wir haben die Gesetze nur anzuwenden.

    Nur mal am Rande: Aus unserem letzten Newsletter zur E-Akte ergibt sich folgende erheiternde Information:

    "Nun wurde auch die Pilotierung der E-Akte im Bereich der Einzelzwangsvollstreckung am 2. März 2022 abgesagt. Hintergrund sind Besonderheiten in der Bearbeitung der Verfahren. Der überwiegende Anteil betrifft dort Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Für diese gibt es einen Formularzwang. Die Gläubiger reichen Vordrucke ein, in denen sie auf bis zu neun Seiten detailliert ihre Forderungen sowie die zu pfändenden Vermögenswerte aufführen. Die Rechtspfleger prüfen diese Aufstellungen und erlassen danach den vorformulierten Beschluss direkt auf dem eingereichten Formular, indem sie dieses am Ende unterschreiben und siegeln. Dieses Vorgehen ist in VIS-Justiz aktuell technisch noch nicht abbildbar."

    Ist das nicht goldig? Da werden am Vollstreckungsgericht doch tatsächlich PfÜBse erlassen. Das konnte ja bei Aufstellung des Einführungsplans niemand ahnen ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ....
    Ist das nicht goldig? Da werden am Vollstreckungsgericht doch tatsächlich PfÜBse erlassen. Das konnte ja bei Aufstellung des Einführungsplans niemand ahnen ;)

    Offenbar hatte an den entsprechenden Stellen tatsächlich niemand auf dem Schirm, dass der Beschluss aus dem Antrag gebastelt wird. Vielleicht hatten die mit der Entwicklung betrauten Experten andere Expertenschwerpunkte...

    Was in der elektroischen Akte einmal veraktet ist, kann durch das Gericht nicht mehr geändert/ bearbeitet werden.
    So klont man hier wohl jetzt den Antrag und stellt dem Gericht ein pdf-Bearbeitungstool zur Verfügung, mit dem man mühevoll durchstreichen und Beträge einsetzen kann (der Kugelschreiber von früher war bedeutend schneller und einfacher).

    Besonders nervig wird es, wenn der Gl. aufgrund einer Zwischenverfügung nur einzelne neue Seiten des Antrags einreicht. Da ist ein besonderes Maß an Bastelarbeit gefragt, um einen vollständigen Beschluss zu erstellen.
    Ich bin froh, dass es zunächst ein Nachbargericht getroffen hat, habe aber wenig Hoffnung, dass sich das Prozedere noch maßgeblich und benutzerfreundlicher verändern wird.....

  • ...wenn es ja nicht so traurig wäre. Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht zu verstehen. Hier bei uns im Hause kommt die Wachtmeisterei/Posteingangsstelle nicht mit dem Drucken hinterher. Nicht selten finden postalische Eingänge schneller ihren Weg zu mir als die elektronisch eingereichten Anträge.

  • ...wenn es ja nicht so traurig wäre. Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht zu verstehen. Hier bei uns im Hause kommt die Wachtmeisterei/Posteingangsstelle nicht mit dem Drucken hinterher. Nicht selten finden postalische Eingänge schneller ihren Weg zu mir als die elektronisch eingereichten Anträge.

    Die Zeit die ein elektronischer Eingang braucht bis er in der Abteilung angekommen ist, habe ich hier auch schon als Problem identifiziert.
    Gerade in Räumungsschutzsachen wo regelmäßig nur wenig Zeit besteht nervt mich das. Ich hatte es jetzt schon mehrfach, dass es mehrere Tage gedauert hat bis der Räumungsschutzantrag oder dazugehörige Schriftsätze zur Geschäftsstelle gelangt sind.
    Ich bin dort dazu übergegangen die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, dass es zweckmäßig wäre kurzfristige und eilige elektronische Übermittlungen telefonisch mitzuteilen, damit man dann ggf. aktiv suchen kann.

  • Hallo,
    ich schließe mich mal an.
    Mir schwirrt der Kopf und mittlerweile weiß ich gar nicht mehr, was aktuell erlaubt ist, oder nicht. Vollstreckung bearbeite ich noch nicht sooo lang und hoffe daher auf etwas Verständnis =)

    1. Zum einen habe ich den BGH Beschluss vom 29.09.2021 (VII ZB 25/20) im Kopf, nachdem Inkassobüros keine vereinfachten Anträge nach § 829a ZPO stellen dürfen.
    Ok…die Rechtslage war noch vor Einführung von § 753 ZPO am 01.01.2021. Gilt § 753a ZPO auch für PfÜB-Anträge oder ausschließlich für Vollstreckungsaufträge an den GVZ? Woraus ergibt sich das?
    Dürfen denn Inkassobüros jetzt Anträge nach §§ 829a, 753 ZPO stellen?
    2. Wenn ich es richtig verstehe, ist die einhellige Meinung hier, dass PfÜB-Anträge in Papierform unter § 130d ZPO nicht mehr zu akzeptieren sind – wohl aber die Titel (sofern kein VB unter 5000€) im Original einzureichen sind.
    Ist es nicht wesentlich praktikabler dann u.a. von den Jugendämtern auch noch die kompletten Anträge in Papierform zuzulassen, damit nicht diverse Schriftstücke ohne Aktenzeichen durchs Haus geistern und nur schwerlich zusammen zur selben neue Akte finden…?
    3. Unter welchen Voraussetzungen muss ich mir noch die Vollmacht im Original nach § 88 II ZPO vorlegen lassen?

    Ich hoffe auf Rückmeldungen und wünsche schon mal einen schönen Feierabend nach dem langen Dienstag =)

  • Hallo,

    1. Zum einen habe ich den BGH Beschluss vom 29.09.2021 (VII ZB 25/20) im Kopf, nachdem Inkassobüros keine vereinfachten Anträge nach § 829a ZPO stellen dürfen.
    Ok…die Rechtslage war noch vor Einführung von § 753 ZPO am 01.01.2021. Gilt § 753a ZPO auch für PfÜB-Anträge oder ausschließlich für Vollstreckungsaufträge an den GVZ? Woraus ergibt sich das?
    Dürfen denn Inkassobüros jetzt Anträge nach §§ 829a, 753 ZPO stellen?


    Die BGH-Entscheidung ist für Inkassobüros durch Einführung des §753a ZPO überholt. Es kann daher auch von einem Inkassobüro nach §829a ZPO verfahren werden.
    §753a ZPO gilt schon nach dem Wortlaut für PfÜB-Anträge. Die Forderungspfändung ist Vollstreckung ins bewegliche Vermögen.

    2. Wenn ich es richtig verstehe, ist die einhellige Meinung hier, dass PfÜB-Anträge in Papierform unter § 130d ZPO nicht mehr zu akzeptieren sind – wohl aber die Titel (sofern kein VB unter 5000€) im Original einzureichen sind.
    Ist es nicht wesentlich praktikabler dann u.a. von den Jugendämtern auch noch die kompletten Anträge in Papierform zuzulassen, damit nicht diverse Schriftstücke ohne Aktenzeichen durchs Haus geistern und nur schwerlich zusammen zur selben neue Akte finden…?

    Definitiv ist das praktikabler. Scheint dem Gesetzgeber aber egal gewesen zu sein und die Gerichte sind ans Gesetz gebunden. Man könnte für eine teleologische Reduktion argumentieren. Aber wie hier am Anfang des Threads schon bemerkt wurde ist dies eher wackelig. Ich habe mich im Endeffekt auch dagegen entschieden.


    3. Unter welchen Voraussetzungen muss ich mir noch die Vollmacht im Original nach § 88 II ZPO vorlegen lassen?

    Wenn ein Bevollmächtigter auftritt der nicht unter §753a ZPO fällt, namentlich die in §79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Bevollmächtigten.

  • Also ich halte die generelle Verfahrensschelte nicht für gerechtfertigt.

    Bei vielen Inkassobüros wird bereits möglichst papierlos gearbeitet. Auch die ZV papierlos zu bearbeiten ist da kein großer Schritt mehr, ging halt bisher nicht, weil die Justiz Papier wollte.

    Problem ist aus meiner Sicht halt, dass 16 Justizverwaltungen wieder mal meinen, eigene Verfahrenssüppchen kochen zu müssen, so dass dann ein ziemlich kompliziertes Verfahren angewandt wird, dass dann auf beiden Seiten zu Problemen führt.

    Ich kann nicht für die ganze Branche reden, aber: Inkassobüros nutzen mittlerweile ausgefeilte Softwarelösungen, die schnell und effektiv sind. So kann ein Sachbearbeiter dort täglich hunderte (!!) von Fällen am PC bearbeiten, den Postein- und -ausgang steuern und Schuldneranfragen beantworten.

    Mails kommen sekundengleich in die Bearbeitung, werden anhand von Aktenzeichen automatisch der richtigen Akte zusortiert und im besten Fall sogar aufgrund Prüfung des Inhalts auf gewisse Stichworte sogar mit einem Beantwortungsvorschlag an den SB weitergeleitet.

    Wenn man solche Büros betritt sieht man dort viele Sachbearbeiter mit Headsets sitzen, die 2-3 Bidschirme vor sich haben und konzentriert Fälle abarbeiten. Kaum ein Blatt Papier ist irgendwo zu finden.

    Und dann geht man in den selben Inkassobüros in die Abteilungen, die die gerichtliche Vollstreckung bearbeiten. Und man fühlt sich an das 20. Jahrhundert erinnert. Überall Papierberge, Titel-Schränke, Ablagen, Locher, Hefter, Umschläge, Stempel, Faxgeräte usw, usw.

    Dort arbeiten in der Regel auch sehr erfahrene Sachbearbeiter, die aber nicht ansatzweise die Stückzahlen schaffen wie im außergerichtlichen Bereich. Geht einfach nicht. Warum wohl?

    Und dann kommt die Justiz und führt das elektronische verfahren ein. Alle freuen sich, bis man bemerkt, dass die Umsetzung mal wieder höchstgradig schwierig war, mit einem unzulänglichen Verfahren, das noch dazu fehleranfällig ist, eine furchtbares Nutzer-Interface hat (egvp) und bei der auf Empfängerseite wenig Akzeptanz besteht (siehe Beiträge von Rofl-Lisa), weil die Justiz die Leute an der Front im Regen stehen gelassen hat.

    Dabei hätte es wirklich klappen können. Paradebeispiel aus meiner Sicht: das maschinelle Mahnverfahren. Wurde in den 1980er Jahren in Stuttgart getestet, getestet, getestet. Alle Seiten wurden einbezogen. Heraus kam ein Verfahren, dass Ende der 1980er Jahre schon problemlos für Anwender und die Justiz lief, obwohl damals kaum ein Haushalt einen PC hatte, von Smartphones ganz zu schweigen.

    Heute, 40 Jahre später, wurde das Verfahren verfeinert und angepasst ist aber im Grund noch dasselbe. Anwender und Justiz arbeiten damit hocheffizient. Sogar Rechtsanwälte kriegen jetzt Mahnbescheide erlassen (ich weiß, dafür kriege ich Dresche, aber das musste sein).

    Warum hat man das nicht auch bei den PfüBs so gemacht? Eine Seite wie http://www.online-mahnantrag.de hätte man problemlos als http://www.online-pfueb.de machen könne, dort geben die Anwender alle Daten ein, die im Pfüb stehen sollen und das Gericht spuckt den PfÜb dann aus wie den Mahnbescheid.

    Wenn man hier im Forum in das Unterforum Mahnverfahren geht wird man merken: da ist nichts los. Das Verfahren läuft wie am Schnürchen, es gibt so gut wie keine Fragen und Probleme, außer das Verfahren wird nichtautomatisch geführt, wie z.B. beim Arbeitsgericht. Warum wohl?

    Und klar: beim PfÜb ist mehr zu prüfen als beim Mahnantrag. Kein Problem. Dann baut man am Schluss eben eine Möglichkeit des Dateiuploads ein, über den eine Kopie des Titels und wer weiss was noch hochgeladen wird, zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Originale vorliegen.

    Machen fast alle Banken, Händler, ja sogar einzelne Behörden. Ist ein absolut sicheres und am Markt eingeführten Verfahren, dass auch die Anwender alle kennen und akzeptieren. Nur für die Justiz ist sowas gutes natürlich zu einfache.

    Der Rechtspfleger bekommt nur noch unplausible Anträge zugewiesen, wie beim Mahnverfahren, die plausiblen gehen automatisiert raus.

    Aber aus meiner Sicht gilt das alte deutsche Motto: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vielen Dank für die Hilfe beim Ordnen meiner Gedanken :daumenrau:)
    Allerdings zufriedenstellend ist die aktuelle Lösung nicht wirklich - sofern nicht gerade aus Vollstreckungsbescheiden vollstreckt wird.:gruebel:

  • ...wenn es ja nicht so traurig wäre. Mit gesundem Menschenverstand ist das nicht zu verstehen. Hier bei uns im Hause kommt die Wachtmeisterei/Posteingangsstelle nicht mit dem Drucken hinterher. Nicht selten finden postalische Eingänge schneller ihren Weg zu mir als die elektronisch eingereichten Anträge.

    Ich gebe zu: wenns mich Ende letzten Jahres immer vor dem 01.01.22 und der aktiven Nutzung des beA gegruselt hat, habe ich mich jedesmal mit dem Gedanken getröstet, dass sich die Justizbehörden vermutlich noch mehr die Haare raufen als wir in der Kanzlei. :oops:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich hab noch mal eine Frage.

    Nach § 130d ZPO sind "Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen... als elektronisches Dokument zu übermitteln".

    Mir wurde jetzt ein Antrag elektronisch übermittelt, mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsunterlagen (Nachweis der Vollstreckungskosten) aufgrund der Datenmenge postalisch übersandt werden.

    Ich bin davon ausgegangen, dass sowohl der Antrag als auch die Anlagen (mit Ausnahme des Titels, außer im vereinfachtem Verfahren) elektronisch übersandt werden muss. Egal welchen Umfang das ausmacht.

    Oder sehe ich das falsch?

    Dankeschön.

  • Also nach meiner Lesart des § 130d ZPO müssen Anlagen zu Anträgen nicht elektronisch eingereicht werden, da es bei den vorbereitenden Schriftsätzen explizit erwähnt wird - bei den Anträgen aber nicht. Ich hätte daher mit der geplanten Vorgehensweise der Gläubigerseite kein Problem.

  • Ich hab es so gesehen, dass die Vollstreckungsunterlagen teil des Antrages sind?
    Und deshalb ebenfalls elektronisch übermittelt werden müssen.

    Ich sehe es genauso.

    Vergleicht man die Konstellation mal mit einer Zivilklage:

    Da ist es vom Gesetzgeber ja wohl nicht gewollt, dass lediglich die Klageschrift durch den RA elektronisch übermittelt wird und die Anlagen zu dieser per Post (ggf. eine Woche später) eingereicht dürfen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!