Vormerkung für Grundschuld

  • Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

    Notarielle Urkunde wird mir vorgelegt, u. a. zur Eintragung einer Vormerkung auf Sicherung des Übertragungsanspruchs. So weit, so gut. Der Kaufpreis ist gestundet bis 2030.

    Und nun:
    Es soll "zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Käuferin eine Vormerkung zur Belastung mit Grundpfandrechten bis zu einem Betrage von 230.000 € mit beliebigen Zinsbestimmungen" eingetragen werden.

    Das klingt stark nach einer üblichen Formulierung einer Belastungsvollmacht...

    Was soll das für ein schuldrechtlich zu sichernder Anspruch sein (Sicherung des Rückzahlungsanspruchs?). Eigentlich ist der Anspruch doch auf Eintragung eines Grundpfandrechts gerichtet. Und wegen der Akzessorietät kann ich da kaum drüber wegsehen. Oder liege ich völlig daneben?

    Auch dem Bestimmtheitsgrundsatz ("Grundpfandrecht") ist laut nicht genüge getan. Muss den hier auch schon der zukünftige Gläubiger und der maximale Inhalt (Zinsen, NL, § 800 ZPO) angegeben werden?

  • Tja, was soll man sagen? Gemeint ist mit ziemlicher Sicherheit, dass der Veräußerer einen Anspruch darauf haben soll, dass an einer bestimmten Rangstelle eine Grundschuld für ihn eine nicht abtretbare Buchgrundschuld über einen Betrag von - nach Bestimmung des Veräußerers - bis zu x Euro Nennbetrag zzgl. x% Zinsen jährlich ab Bestellung und einer einmaligen Nebenleistung von x% eingetragen wird, dass er Vollmacht zur Bestellung des Rechts erhält und dieser Anspruch durch Vormerkung gesichert wird (nota bene: die Vollmacht hilft dem Veräußerer nicht, wenn nachträglich weiterveräußert wird, aber das nur am Rande).

    Wenn sich das aus der Urkunde ergibt, ist alles gut. Wenn nicht, dann geht es nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich danke dir!

    Aber wenn ich jetzt lese, dass die Eigentumsumschreibung erst nach erfolgter Kaufpreiszahlung erfolgen soll, macht das doch alles keinen Sinn.
    Dann würde ja der noch über Jahre verfügungsbefugte Veräußerer quasi eine "Eigentümervormerkung" bestellen.

    Also entweder ist stehe völlig auf dem Schlauch oder das hier ist alles ziemlich in die Hose gegangen...

  • Gibt es vielleicht die Verpflichtung Teilzahlungen/eine Anzahlung vor Eigentumsumschreibung zu leisten? Dann hätte ja die Käuferin einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, falls die Eigentumsumschreibung platzt. Da könnte dieser ominöse Rückzahlungsanspruch herrühren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • "Rückzahlungsanpruch" der Käuferin könnte auch - insofern dann noch verunglückter - bedeuten, dass für den Fall, dass rückabgewickelt werden soll, der Käufer eine Grundschuld erhält. Wohlgemerkt an einem Grundstück, das er selbst erworben hat, und auch zweckfrei.

    Denn:

    • entweder besteht der Rückforderungsanpruch des Käufers, dann muss eh' nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückübertragen werden,
    • oder aber der Kaufvertrag war von Anfang an nichtig und der Käufer ist auf die Geltendmachtung von Bereicherungsansprüchen verwiesen (Sittenwidrigkeit, Verkäufer war geschäftsunfähig, Verstoß gegen Anfechtungsgesetz etc, §§ 283 ff StGB), dann kann er sich die Grundschuld auch in die Haare schmieren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Idee zu #5 ist gut, aber dazu ergibt sich absolut nichts aus der Urkunde.
    Zu #6: da ich den SV so verstehe, dass erst umgeschrieben werden soll, wenn gezahlt(2030 in einer Summe) wurde , kann das natürlich so gewollt sein, aus den von dir genannten Gründen erschließt sich mir die Logik aber nicht.

  • Ich glaub, dann würde ich jetzt den Versuch aufgeben zu verstehen, was denn wohl gemeint sein könnte und warum und entsprechend der von dir im ersten Beitrag geäußerten Bedenken beanstanden (bzw. "aufklärungsverfügen").

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich glaub, dann würde ich jetzt den Versuch aufgeben zu verstehen, was denn wohl gemeint sein könnte und warum und entsprechend der von dir im ersten Beitrag geäußerten Bedenken beanstanden (bzw. "aufklärungsverfügen").

    Ja, genau so werde ich das machen.
    Meinung äußern als ausdrücklich nicht rangwahrende Zwischenverfügung, weil das kaum rückwirkend heilbar sein dürfte...

  • Ich habe heute in der Sache Post bekommen.
    Zunächst erstmal zum "Verständnis" wurde ich auf eine Parallelakte einer Kollegin verwiesen, in der fast dieselbe Konstellation vorlag.
    Es ist wirklich so gemeint, dass die Käuferin vorab Teilbeträge zahlen kann (ergibt sich zwar nicht aus der Urkunde...) und für den Fall, dass es nicht zur Eigentumsumschreibung kommen soll, ein Rückzahlungsanspruch besteht.
    Der soll jetzt durch Vormerkung für eine Grundschuld gesichert werden.

    Also muss die Urkunde noch geändert werden, dass genau dieser Anspruch auch ersichtlich ist. Dann trage ich eine "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld für "Käufer" in Höhe von 230.000 € nebst Zinsen pp." halbspaltig ein.

    Ist das richtig?
    Und wird dabei der Betrag in voller Höhe genannt oder "bis zu ..."? Der Schöner/ Stöber schweigt sich zu diesem Thema ziemlich aus, auch zu der Frage, ob jetzt schon der komplette Inhalt des zukünftigen Rechts (Zinsen nebst Zinsbeginn, NL, § 800 ZPO) vereinbart werden und durch Vormerkung gesichert werden muss.

  • Ich danke euch!
    Es ärgert mich irgendwie, dass ich so wenig zu diesem Thema gefunden habe, meist nur zum Thema Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung.
    Ich habe jetzt gefühlt ständig über diese Sache nachgedacht und verstehe eine Sache nicht:
    Der Käuferin wird jetzt auch eine Belastungsvollmacht eingeräumt.
    Aber was bringt diese ganze Konstellation, wenn der Verkäufer anderweitig verkauft? Dann hat die Käuferin zwar ihre Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der GS, aber noch lange nicht ihr Geld zurück.
    Oder wo ist mein Denkfehler?

  • Das hängt mit der relativen Wirkung der Vormerkung zusammen. Wenn die vorab gezahlten Kaufpreisraten nicht zurückerstattet werden, bestellt auch bei einer zwischenzeitlichen Veräußerung noch der Verkäufer, vertreten durch die Käuferin, die Grundschuld. Der neue Eigentümer muss der Eintragung zustimmen (883, 888 BGB). Schönes :wochenende:

  • Aber die Zustimmung des neuen Eigentümers muss dann halt wohl unter Umständen gerichtlich eingeklagt werden.

    Mit den 888 BGB, 19 GBO als Klageanspruch (die Zustimmung ist verfahrensrechtlich eine Bewilligung; wie bei anderen Zustimmungen im Grundbuchverfahren) und der Fiktion des 894 ZPO.

  • Aber was bringt diese ganze Konstellation, wenn der Verkäufer anderweitig verkauft? Dann hat die Käuferin zwar ihre Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der GS, aber noch lange nicht ihr Geld zurück.
    Oder wo ist mein Denkfehler?

    Darin, dass kein unbeteiligter Dritter etwas derart belastetes kauft, jedenfalls nicht, wenn die Lastenfreistellung nicht vor Kaufpreiszahlung sichergestellt ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Grundschuld vorliegen.

    Papa hat auf Kind ein Grdst. übertragen und sich u.a. einen Nießbrauch vorbehalten.

    Vor dem NB soll die Vormerkung eingetragen werden.

    Die Bewilligung sieht wie folgt aus:

    "Der Übertragsnehmer als künftiger Eigt. verpflichtet sich ggü. dem NB, im Rang vor dem NB auf höchstpersönliches Verlangen des NB Grundschulden an dem Vertragsgegenstand in Höhe von bis zu ... Euro (Betrag ist angegeben) samt bis zu ...% Zinsen ab Bew. des Rechts zugunsten durch den NB zu bezeichnender europäischer Kreditinstitute zu bestellen bzw. bestehende Grundpfandrechte zu revalutieren und bewilligt und der NB beantragt zur Sicherung dieser Verpflichtung im Rang vor dem NB eine Vormerkung in das GB einzutragen."


    Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 3. 12. 2009 - I-15 Wx 211/09 die Unzulässigkeit nur damit begründet, dass dort die Rede von Grundpfandrechten war - hier jedoch explizit von Grundschulden.

    Wie seht ihr das mit dem Berechtigten? Eintragungsfähiger Inhalt, ja o. nein?

  • Ich muss mich hier mal dranhängen:

    Wie und wo würdet ihr denn diese Vormerkung im Grundbuch eintragen? Wir sind uns hier schon nicht einig, ob diese Vormerkung in Abt. II oder III, halbspaltig oder über die ganze Spalte einzutragen ist. Habt ihr eventuell Formulierungsvorschläge?

    Gegen halbspaltig würde hier sprechen, dass Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe eingetragen werden könnten, was eine Umschreibung der halbspaltigen Vormerkung für den Fall der Bestellung mehrerer Grundschulden dann nicht möglich machen würde.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

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