A und B haben vor fast 30 Grundbesitz zu 1/2 erworben und dann eine GS bestellt. Diese Grundschuld war nur eine Unterschriftsbeglaubigung und auch ohne § 800 ZPO erklärt. Es wurde aber die Unterwefung miteingetragen.
Nun beantragt, der Gläubigervertreter aufgrund Prozessvollmacht das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, dass die Unterwerfung gerötet wird. Hintergrund ist, man will die jetzige Eigentümerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen.
In Abt. I sind zwischenzeitlich folgende Änderungen passiert. A ist verstorben und von C beerbt worden. C hat dann den 1/2 Anteil an B veräußert. B ist dann verstorben udn von D beerbt worden. Außerdem sind 2 weitere GS eingetragen worden.
Kann ich nun die Berichtigung einfach durchführen? Da ja keine wirksame Erklärung nach § 800 ZPO vorlag. Oder ist durch den Eigentumwechsel gutgläubiger Erwerb erfolgt?
Muss ich die jetzige Eigentümerin vor Berichtigung anhören?