fehlerhafte § 800 ZPO Eintragung

  • A und B haben vor fast 30 Grundbesitz zu 1/2 erworben und dann eine GS bestellt. Diese Grundschuld war nur eine Unterschriftsbeglaubigung und auch ohne § 800 ZPO erklärt. Es wurde aber die Unterwefung miteingetragen.

    Nun beantragt, der Gläubigervertreter aufgrund Prozessvollmacht das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, dass die Unterwerfung gerötet wird. Hintergrund ist, man will die jetzige Eigentümerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen.

    In Abt. I sind zwischenzeitlich folgende Änderungen passiert. A ist verstorben und von C beerbt worden. C hat dann den 1/2 Anteil an B veräußert. B ist dann verstorben udn von D beerbt worden. Außerdem sind 2 weitere GS eingetragen worden.

    Kann ich nun die Berichtigung einfach durchführen? Da ja keine wirksame Erklärung nach § 800 ZPO vorlag. Oder ist durch den Eigentumwechsel gutgläubiger Erwerb erfolgt?
    Muss ich die jetzige Eigentümerin vor Berichtigung anhören?

  • Der gutgläubige Erwerb einer nicht vorhandenen Vollstreckungsvoraussetzung/-erleichterung ist mE nicht möglich.

    Spätestens wenn in der ZV die Voraussetzungen geprüft werden, geht es an dieser Stelle nicht weiter.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Selbst wenn die Grundschuld selbst tatsächlich nicht bestehen würde, wäre ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, da im Hinblick auf die Grundschuld überhaupt kein Erwerb vorliegt, weil die beschriebenen Rechtsvorgänge auf der "falschen" Seite erfolgten.
    Im übrigen dürfte der ursprüngliche Miteigentümer B als bösgläubig anzusehen sein und es ist ein gutgläubiger Erwerb im Erbwege ausgeschlossen.

  • D.h. Grundschuld ist entstanden wie bewillig,t aber ohne § 800 ZPO. Ich würde aber vor Änderung die jetzige Eigentümerin anhören.

    Müßte es nicht heißen: D.h. die Grundschuld ist entstanden wie bewilligt, also ohne § 800 ZPO.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ganz persönlich würde ich es lassen. Der Eigentümer verliert aus Grundbuchsicht nichts und wird über die Eintragung (=Löschung der 800er-Eintragung) informiert. Mit einer einfachen Rötung ist es ja nicht getan. Dann kann er sich immer noch melden.

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