Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes privatschriftliches gemeinschaftliches Testament:

    Die Eheleute setzten sich gegenseitig als Vorerben des gesamten Vermögens ein.
    Nach dem Tode des Längstlebenden soll das Vermögen zu gleichen Teilen an unsere Kinder,
    A und B übergehen.
    Sollten auch unsere Kinder A und B versterben, so soll das Erbe an Frau ..... gehen.

    Ehemann verstirbt; Erbscheinantrag des Notars lautet:

    Ehefrau ist Vorerbin. Nacherbschaft ist angeordnet. Nacherben zu gleichen Teilen sind
    A und B. Der Nacherbfall tritt mit dem Ableben der Vorerbin ein.

    Es ist nichts zu einer Befreiung der Vorerbin im Erbscheinantrag gesagt -
    selbiges gilt für Ersatznacherbin. Hier weiß ich jedoch aus der IV-Akte, dass es sich bei
    dieser Person um die Schwiegermutter des Erblassers handelt und diese bereits verstorben
    ist.
    Schreibe ich noch eine Zwischenverfügung mit der Bitte um Erklärung betreffs der Befreiung und
    um weitere Erklärung hinsichtlich der Vererblichkeit des Anwartschaftsrecht der Nacherben?

    Danke für eure Hilfe.

  • Ich denke nicht, dass eine echte Vor- und Nacherbschaft gewollt war, sondern hier ein Fehler in der Formulierung eines üblichen „Berliner Testaments“ gemacht wurde. Auch wenn der Wortlaut eindeutig ist, bedarf es ggf. einer Auslegung des Testaments.

    Selbst Anwälte blicken nicht den Unterschied bei den beiden Erbfolgeregelungen und schreiben etwas von Vor- und Nacherbfolge beim Berliner Testament. Wer solche Berater hat, hat vielleicht auch Notare, die das nicht verstehen.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/vo…ent-193763.html

    Zur Auslegung eines Testaments, in dem von Vor- und Nacherbschaft gesprochen wird:

    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…ce=0.0&doc.hl=1

    Man müsste den genauen Wortlaut der Verfügung kennen, um Weiteres sagen zu können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Oktober 2022 um 09:52)

  • Das Testament ist auch bereits vom Wortlaut her nicht eindeutig. Bei Vor- und Nacherbfolge gäbe es zwei Vermögensmassen. Hier ist aber nur geregelt, dass nach dem Tod beider Ehegatten "das Vermögen" übergehen soll. Ich würde auch zum Berliner Testament tendieren.

  • Das Testament ist auch bereits vom Wortlaut her nicht eindeutig. Bei Vor- und Nacherbfolge gäbe es zwei Vermögensmassen. Hier ist aber nur geregelt, dass nach dem Tod beider Ehegatten "das Vermögen" übergehen soll. Ich würde auch zum Berliner Testament tendieren.

    dito. die Vfg.v.T.w. ist dahingehend auszulegen, dass nicht vor- und Nacherbschaft gemeint ist, sondern "klassisches Berliner Testament". Gegenseitige Voll-Erbeinsetzung mit Benennung von gemeinsamen (Voll-)Schlusserben.

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