Eintragungsproblem Zwangssicherungshypothek

  • Sachverhalt:
    Aus einer notariellen Urkunde ist eine Grundschuld auf dem Grundstück eines Eigentümers eingetragen.

    Auf Grund derselben Urkunde beantragt dieselbe Gläubigerin auf demselben Grundstück desselben Eigentümers nunmehr weiter die Eintragung einer Sicherungshypothek (für einen geringeren Betrag) aufgrund der persönlichen Unterwerfungserklärung.
    :wechlach:
    Problem:
    Aus einer Urkunde würden zwei Rechte in der Gesamthöhe der dinglichen und persönlichen Schuld entstehen, die in ihrer Summe die Schuldsumme übersteigen werden, andererseits trifft den Schuldner auf Grund der Urkunde jedoch nur die Verpflichtung zur Begleichung seiner Höchstschuld:

    Beispiel: Gesamtschuld aus Urkunde 100.000,00 €
    Grundschuld 100.000,00 €
    Sicherungshypothek 5.000,00 €.

    Würdet Ihr diese Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen ?
    Vielen Dank für Eure schnelle Hilfe.

  • Hätte ich kein Problem mit. Die Grundschuld dient doch sicherlich zur Sicherheit sämtlicher aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Eigentümer bestehenden Verbindlichkeiten. Da kann die Forderung aus der persönlichen Unterwerfung doch nur eine von vielen sein. Ansonsten müsste/möge sich der Schuldner schon über § 766 ZPO wehren. Aber ersteinmal würde ich (schon allein wegen des erlangten Ranges) eintragen.

  • Ich halte das ebenfalls für zulässig.

    Neben den bereits von "fisch" genannten Gründen könnte man noch anführen, dass es durchaus auch sein kann, dass der Eigentümer "auf die Grundschuld" gezahlt hat und dass die rechtsgeschäftlich bestellte Grundschuld dem Gläubiger evtl. gar nicht mehr in voller Höhe zusteht. In diesem Fall sollte aber natürlich auch die entstandene Eigentümergrundschuld gepfändet werden.

  • Gegen das OLG Köln aber RGZ 132, 136, KG HRR 1930 Nr.707, LG Lübeck Rpfleger 1985, 287, Staudinger/Wolfsteiner § 1113 RdNr.41, Palandt/Bassenge § 1113 RdNr.11 und Baur/Stürner § 37 RdNr.9, weil das Verbot der Doppelsicherung nur greift, wenn zwei Hypotheken für dieselbe Forderung bestellt werden, nicht aber, wenn eine Grundschuld und eine Hypothek zur Eintragung gelangt (wie OLG Köln allerdings MünchKomm/Eickmann § 1113 RdNr.67).

  • Hatten wir das nicht schon mal irgendwo zum Thema?? Das kommt mir so bekannt vor, ich konnte aber über die Suche nichts finden. :confused:

    Jedenfalls bin ich auch der Meinung, dass die Zwangsyhopthek trotzdem eingetragen werden kann. So war - meine ich - auch der Tenor des Threads, den ich im Hinterkopf habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Ich denke, es handelt sich um den von "Zwilling" am 27.12. eröffneten Grundbuch-Thread "Sicherungshypothek wg. Teilbetrag - Zinsen auf Hauptforderung?", in dem es allerdings um ein anderes Problem ging.

  • Nee, juris2112, den meinte ich nicht. In dem Thread, den ich meine, ging es schon um die Frage, ob eine Zwangshypothek noch möglich ist, wenn bereits eine Grundschuld für die Forderung eingetragen ist.

    Müsste auch älter sein als 27.12.06.

    Vielleicht steht der Thread gar nicht im GB-Forum sondern irgendwo anders. Ich habe bislang nur in diesem Unterforum gesucht.

    Ulf

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  • Vielleicht der Grundbuch-Thread "Pfändung Eigentümergrundschuld" von Karo vom 16.11.?

    Dort ging es um das Nebeneinander von gepfändeter Eigentümergrundschuld und Zwangshypothek.

  • Ja, ich glaube, der war es!

    Ist zwar nicht genau der gleiche Fall wie hier aber passt doch vielleicht trotzdem.

    @juris2112:

    :huldigen: :huldigen: :huldigen:

    Ulf

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  • Ich habe nochmal eine "Folgefrage":


    Meine Kollegin hat in meiner Urlaubsvertretung einen ähnlichen Fall von meinem Bezirk.

    Es wird eine ZSH an einem anderen Grundstück beantragt. Aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde wurde in Blatt 1000 eine BRIEFgrundschuld eingetragen. Jetzt soll auf Blatt 2000 die ZSH eingetragen werden. Das das geht, habe ich mittlerweile rausgefunden. Hatte Anfangs bedenken wegen der Doppelvollstreckung.

    Meine Kollegin hat jetzt den Brief von der ursprünglichen Grundschuldeintragung angefordert. Aber der hat mich doch eigentlich nicht zu interessieren, oder? Ich hefte doch die Eintragungsnachricht an den Titel und nicht an den Brief.

  • Die Zwangshypothek hat mit der auf dem anderen Blatt eingetragenen Briefgrundschuld (vom Sicherungszweck abgesehen) überhaupt nichts zu schaffen. Deshalb erfolgt bei der Briefgrundschuld im Zuge der Eintragung der Zwangshypothek auch keine Eintragung, die eine Briefvorlegung erforderlich machen würde.

  • Die Eintragung erfolgt aufgrund des persönlichen Anspruchs aus der Grundschuldbestellungsurkunde und hat damit mit der Briefgrundschuld und dem Brief selbst nichts zu tun.
    Eintragen und Verbindung der Eintragungsnachricht mit der Urkunde verfügen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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