Mein Gedankengang geht dahin, dass die Zwangsversteigerung nicht zu den Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gehört sondern nach zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen durchgeführt wird,
Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder regeln auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Hamburg z.B. § 70 VwVG. Da heißt es :
"(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen.
(2) 1 Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde.
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