Schornsteinfegergebühren einmalig oder wiederkehrend?


  • Mein Gedankengang geht dahin, dass die Zwangsversteigerung nicht zu den Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gehört sondern nach zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen durchgeführt wird,

    Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder regeln auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Hamburg z.B. § 70 VwVG. Da heißt es :

    "(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen.
    (2) 1 Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde.
    ...............................................

  • Na ja, hier am Amtsgericht. Die Gebühren sind doch inzwischen (teilweise) frei verhandelbar. Habe ich da was nicht richig mitbekommen?

    Hm, anscheinend hast Du mehr mitbekommen als ich.
    Aber der § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz scheint auch weiterhin in Kraft zu sein.

  • Na ja, hier am Amtsgericht. Die Gebühren sind doch inzwischen (teilweise) frei verhandelbar. Habe ich da was nicht richig mitbekommen?

    Hm, anscheinend hast Du mehr mitbekommen als ich.
    Aber der § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz scheint auch weiterhin in Kraft zu sein.

    Das SchfG trat am 31.12.12 außer Kraft. Es gilt jetzt das SchfHwG (s. dazu § 10 Rz. 6.12 Stöber 20. Auflage).

    Ich habe meine Frage nach der Fälligkeit von Schornsteinfegergebühren noch nicht geklärt.

    Weiß jemand wann die fällig werden ?

  • Nach meiner Recherche gilt jetzt die:

    Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist

    Hoheitlich nur noch

    §§ 3 III 1; 25 I 1; 26 V 1 BImSchV
    § 26b I 1 u. 2 EnEV
    § 15 SchfHwG

    gültig ab 13.4.2013. Alle anderen Forderungen aus Arbeiten rund um die Heizung sind ganz normale Forderungen,
    die tituliert werden müssen und in der Rangklasse 5 sind.

  • Ich habe mal mit dem Innungsmeister in LSA gesprochen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist weiterhin für hoheitliche Aufgaben zuständig, z.B. für die Erstellung des Feuerstättenbescheides. Diese Gebühren, die dabei anfallenwerden wie bislang als Grundstückslast erhoben. Für das Kehren und Überprüfen an sich, erfolgt die Erhebung nur noch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Als öffentl. Last des Grundstücks gelten seit dem 01.01.2013 gemäß § 20 SchfHwG nur bestimmte Gebühren.

    Die Gebühren für Reinigung und Überprüfung (§1SchfHwG) fallen nicht darunter. Diese Gebühren können dann wohl nur in Rangklasse 5 als pers. Last geltend gemacht werden (s. Stöber § 10 Rdz. 6.12).
    Dazu braucht der Schornsteinfeger aber einen Titel. Muss es also zunächst einen Vollstreckungsbescheid erwirken ?

    Hat das schon mal jemand gesehen oder vielleicht sogar schon aus Rangkl. 5 den Beitritt angeordnet ?

  • Noch ein Versuch...

    Fallen folgende Kehr- und Überprüfungsgeb. in Rangklasse 3 ?

    Jahresgebührenrechnung 2012 vom 24.11.12 vom Schornsteinfeger
    Leistungsbescheid vom 06.02.2013 von der Gemeinde

    1. Beschlagnahme 16.02.2015
    Versteigerungstermin 10.02.2016

  • Noch ein Versuch... Fallen folgende Kehr- und Überprüfungsgeb. in Rangklasse 3 ? Jahresgebührenrechnung 2012 vom 24.11.12 vom Schornsteinfeger Leistungsbescheid vom 06.02.2013 von der Gemeinde 1. Beschlagnahme 16.02.2015 Versteigerungstermin 10.02.2016

    Deine Frage zu beantworten, ist gar nicht einfach - mir fehlt die Zeit dazu, es reicht nur, um die Teilfragen, die ich erkannt habe, darzustellen:

    1.) Die Jahresgebührenrechnung 2012 datiert vom 24.11.2012 - zu dieser Zeit galt noch das alte Schornsteinfegergesetz und dessen § 25 Abs. 4 S. 4 Schornsteinfegergesetz.
    Der Leistungsbescheid dagegen erfolgte erst 2013, somit nach der Gesetzesänderung. Daher Prüfgegenstand I: Verloren die entstandenen Forderungen für Schornsteinfegergebühren ihre Eigenschaft als öffentliche Last zufolge der Gesetzesänderung?
    Kai hat irgendwo in diesem Thread vertreten, dass sie öffentliche Lasten bleiben.

    2.) Kommen wir zur Frage, ob die Schornsteinfegergebühren einmalige oder wiederkehrende Gebühren sind. Eickmann, Zwangsversteigerungsgesetz, und inzwischen auch OVG Lüneburg: Beschluss vom 11.08.2011 - 8 LA 104/11 d, haben Schornsteinfegergebühren als wiederkehrende Last eingeordnet, so nun auch Riedel in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 1. Auflage 2013, Abschnitt C 6, Rz. 188 (zu finden bei juris). Im Forum ist diese Meinung durchaus streitig (zum einen, weil die uns allen zuerst vor Augen stehenden wiederkehrenden öffentlichen Lasten in Gestalt der Grundsteuern sich durch Regelmäßigkeit und Bestimmbarkeit auch für die Zukunft auszeichnen, was bei Schornsteinfegergebühren eben nicht der Fall ist; zum anderen, weil es mit der Abgrenzung laufender und rückständiger Beträge arge Schwierigkeiten gibt, dazu später).

    3.) Vielleicht kommt es aber auf diese Frage in Deinem Fall gar nicht an, dann nämlich, wenn diese Schornsteinfegergebühren in dem einen wie in dem anderen Falle in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG zu berücksichtigen wären.

    a) Als einmalige Last wären sie in 10 I 3 einzuordnen
    aa) nach der (wohl falschen) BGH-Entscheidung V ZB 89/07, weil "der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat";
    bb) nach der Auffassung, dass vom Zuschlag her vier Jahre zurückzurechnen ist, bei einem Zuschlag am 10.02.2016 oder in den zwei Wochen darauf auch noch
    cc) nach der Auffassung, dass von der ersten Beschlagnahme an vier Jahre zurückzurechnen ist, sowieso.

    b) Als wiederkehrende Leistung wären sie in § 10 I 3 einzuordnen, wenn sie nicht älter als zwei Jahre sind, berechnet ab der letzten Fälligkeit vor Beschlagnahme.
    aa) Hier wird es jetzt richtig schwer, denn wann wird wohl die letzte Schornsteinfegergebühr vor Beschlagnahme fällig geworden sein?
    bb) Jedenfalls wäre Deine Schornsteinfegergebühr als wiederkehrende Forderung dann in 10 I 3 einzuordnen, wenn sie am Tag der Beschlagnahme nicht länge als zwei Jahre rückständig ist, denn die letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme kann frühestens am Tag vor Beschlagnahme eingetreten sein.
    cc) Damit kommen wir zur spannenden Frage, wann die Schornsteinfegergebühr als öffentliche Last fällig geworden ist.
    (1) mit der Jahresgebührenrechnung vom 24.11.2012?
    (2) mit dem Leistungsbescheid vom 06.02.2013?
    (3) erst mit der Fälligkeit dieses Leistungsbescheides nach öffentlichem Recht?

    Hier sind jetzt die kommunalen Vollstrecker im Forum gefragt, denen es sicher nicht so schwer wie mir fällt, die Norm zu benennen, wann ein Leistungsbescheid der Gemeinde fällig wird.

    Ergo: Hältst Du die Schornsteinfegergebühren für Leistungen aus 2012 für öffentliche Lasten, und siehst Du sie als einmalige öffentliche Grundstückslasten, dann gehören sie ins geringste Gebot.
    Hältst Du sie für wiederkehrende öffentliche Lasten, kommt es auf die Fälligkeit dieser wiederkehrenden öffentlichen Last an.

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