Tod einer PKH-Partei

  • In meinem Verfahren haben beide Beklagte PKH mit Raten. Ich habe dem RA die Vergütung ausgezahlt und dann beide Beklagte aufgefordert, jeweils die Hälfte dieser Kosten in Raten zu zahlen. Jetzt krieg ich ne Mitteilung, dass eine Beklagte verstorben ist. Hab ja schon rausbekommen, dass die PKH dann sozusagen endet. Kann ich jetzt von dem anderen Beklagten die gesamte RA-Vergütung (ohne Erhöhung) fordern oder bleibt das außer Ansatz?? Habe ja schon nachgeschaut, dass ich von den Erben wohl nix fordern kann?!

  • Wenn beide Beklagte durch einen RA vertreten waren, haftet jeder der Beklagten für die gesamte Anwaltsvergütung ohne Erhöhung. Wenn nunmehr ein Beklagter verstorben und damit die PKH insoweit beendet ist, hätte ich jetzt vom anderen Beklagten dass in Raten gefordert, wofür er auch haftet - also RA-Vergütung ohne Erhöhung. Aber ob das irgendwo auch so steht - :nixweiss:

    Von den Erben kannst du nur evtl. rückständige Raten fordern (vgl. § 124 Rz. 2a im Zöller, 26. Auflage).

  • Das mit den Erben finde ich jetzt nicht so ganz nachvollziehbar. :confused: Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass die PKH-Bewilligung mit dem Tod der Partei endet und daher die Erben den Kostenanteil der Partei auf einen Sitz bezahlen müssen (es sei denn, sie bekämen ihrerseits auch PKH). Muß ich mir wohl bei Gelegenheit im Zöller anschauen, ob sich da was geändert hat.

  • Der noch lebende Beklagte haftet für die volle Vergütung ohne Erhöhung. Das kann mittels Raten eingezogen werden. Das wäre übrigens auch möglich, wenn beine Beklagte noch leben, aber nur einer Raten zahlen kann. Da kann von diesem auch alles ohne Erhöhung eingezogen werden. Wenn es nur einen Beklagten gegeben hätte, wären die Kosten ja auch in dieser Höhe entstanden und die beiden Beklagten haften nun mal als Gesamtschuldner.
    Auf die Erben geht die PKH nicht über. Die Weiterzahlung der Raten kann also von den Erben nicht gefordert werden. Was mit eventuellen Rückständen ist, weiß ich nicht. Wir haben noch nie was von den Erben gefordert.

  • Ob die Erben noch was zu zahlen haben oder nicht, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens.

    Hier war das Verfahren bereits beendet. Die Erben können damit in einen laufenden Rechtsstreit nicht mehr eintreten. Vielmehr habe ich die Situation, dass dem verstorbenen Beklagten Zahlungen gestundet waren. Zöller sagt, dass diese Stundung auch gegenüber den Erben wirkt und eine Nachlassverbindichkeit nur bezüglich der bereits fälligen und damit nur bezüglich der offenen Rückstände besteht.

    Im laufenden Prozess ist das was anderes. Da treten die Erben u.U. in die Position des Verstorbenen ein und führen den Prozess weiter. In diesen Fällen ist nicht nur die PKH weg, sondern die Erben übernehmen den Prozess mit allen Konsequenzen und damit auch mit der Haftung für die entstandenen und entstehenden Kosten.

    Ich habe das jedenfalls so immer verstanden. Lasse mich aber auch gern eines Besseren Belehren.

  • Das erscheint mir vollkommen richtig so. :meinung:


    Was ist eigentlich mit der Erhöhung aufgrund Vertretens mehrerer Beklagter? Für diese haftet ja der noch lebende Beklagte nicht. Also muss diese niemand zahlen? :gruebel:

  • Ähnlich verhält es sich, wenn ein Beklagter PKH hat, der andere ist reich. Aus der LK wird auf Antrag auch die Gesamtvergütung ohne Erhöhung erstattet und sodann eine Ausgleichsrechnung erstellt, wonach der Reiche den anteilig auf ihn entfallenden Teil, soweit die Hälfte der auf die PKH-Partei entfallenden Kosten überschritten ist, zu erstatten hat.

  • Zur Ergänzung noch der Hinweis auf einen Aufsatz:

    Rpfleger 2003, Seite 637ff.
    Richter am AG Dr. Frank O. Fischer "Der Toder der PKH-Partei".

    Der Aufsatz unterscheidet verschiedene Situationen, z. B. ob die PKH-Partei nach oder vor Bewilligung, im laufenden Verfahren oder nach dessen Abschluss verstirbt und ob die PKH-Partei PKH mit oder ohne Raten hatte.

    Lesenswert.:lesen:

  • Ähnlich verhält es sich, wenn ein Beklagter PKH hat, der andere ist reich. Aus der LK wird auf Antrag auch die Gesamtvergütung ohne Erhöhung erstattet und sodann eine Ausgleichsrechnung erstellt, wonach der Reiche den anteilig auf ihn entfallenden Teil, soweit die Hälfte der auf die PKH-Partei entfallenden Kosten überschritten ist, zu erstatten hat.




    Also hat der noch lebende Beklagte auch die Erhöhung zu begleichen?

  • Ähnlich verhält es sich, wenn ein Beklagter PKH hat, der andere ist reich. Aus der LK wird auf Antrag auch die Gesamtvergütung ohne Erhöhung erstattet und sodann eine Ausgleichsrechnung erstellt, wonach der Reiche den anteilig auf ihn entfallenden Teil, soweit die Hälfte der auf die PKH-Partei entfallenden Kosten überschritten ist, zu erstatten hat.




    Also hat der noch lebende Beklagte auch die Erhöhung zu begleichen?



    Ich glaube, da stimmt was nicht ganz. Wenn wir jetzt mal davon ausgehen, daß es 2 Beklagte gibt, beide leben, einer hat PKH, der andere nicht, und sie werden vom selben RA vertreten,
    dann erhält der RA seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse
    und wir fordern den "reichen" Beklagten auf, die Hälfte (also Kopfteil) dessen, was wir an den RA ausbezahlt haben, an die Staatskasse zu erstatten (übrigens keine Sollstellung).



  • Ich glaube, da stimmt was nicht ganz. Wenn wir jetzt mal davon ausgehen, daß es 2 Beklagte gibt, beide leben, einer hat PKH, der andere nicht, und sie werden vom selben RA vertreten,
    dann erhält der RA seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse
    und wir fordern den "reichen" Beklagten auf, die Hälfte (also Kopfteil) dessen, was wir an den RA ausbezahlt haben, an die Staatskasse zu erstatten (übrigens keine Sollstellung).



    Kopfteil sehe ich nicht. Die Landeskasse zahlt die Vergütung ohne Erhöhung für den armen Beklagten. Dann ermittele ich die Gesamtvergütung (Pkh-Kosten einschließlich Erhöhung), berechne die Hälfte und ziehe den Betrag, um den die gezahlte Pkh-Vergütung den Anteil im Innenverhältnis übersteigt, von der reichen Partei wieder ein.

  • Aus der LK wird auf Antrag auch die Gesamtvergütung ohne Erhöhung erstattet


    Die Landeskasse zahlt die Vergütung ohne Erhöhung für den armen Beklagten.



    Nach der von mir vertretenen Auffassung zahlt die Landeskasse sogar nur die Erhöhungsgebühr (aber das nur am Rande; wir hatten da an anderer Stelle schon drüber gesprochen).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich greif das Thema mal wieder auf. Den Thread "Vererblichkeit Anspruch Landeskasse" hab ich ebenfalls gelesen.

    Hier mein Fall:

    Beklagter hat PKH ohne Raten
    Endentscheidung vom 20.07.2011 - Kosten gegeneinander aufgehoben
    PKH-Überprüfungsverfahren eingeleitet am 28.07.2014
    Ankündigung der Aufhebung zugestellt durch Einlegung in Briefkasten am 08.09.2014
    keine Unterlagen eingereicht, somit
    PKH-Aufhebung per Beschluss vom 29.09.2014

    Zustellung des Beschlusses an PKH-Partei erfolglos. Eine EMA-Anfrage ergibt: Partei bereits am 18.10.2011 verstorben.

    Meine Fragen:
    1) Stell ich die PKH-Vergütung nun den mir noch unbekannten Erben zum Soll?
    2) Was mach ich mit meinem Aufhebungsbeschluss, der ja nunmal in der Welt ist?

    Schon mal Danke!

  • ich denke, man muss den Beschluss aufheben, denn zum Zp. der Aufforderung war die Partei bereits tot. Mithin ist der Beschluss schlichtweg falsch. das kommt i.Ü. davon, den RA außen vor zu lassen, ist auch nicht zulässig.

  • Ich denke auch, dass der Beschluss aufzuheben ist, da ja keine schuldhafte Nichtabgabe vorlag.

    Aufheben und weglegen halt.

  • Wozu aufheben? Das Gericht entscheidet, ob und an wen zugestellt wird, also kann es auch bestimmen, dass eine Verlautbarung unterbleibt, wenn die bestimmungsgemäßen Wirkungen des Beschlusses wegen veränderter Sachlage nicht eintreten sollen, vgl. Zöller, § 329 Rdn.10.

    Durch die Aufhebung kann nicht mehr erreicht werden, als durch die Nichtbekanntgabe.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ich denke, man muss den Beschluss aufheben, denn zum Zp. der Aufforderung war die Partei bereits tot. Mithin ist der Beschluss schlichtweg falsch. das kommt i.Ü. davon, den RA außen vor zu lassen, ist auch nicht zulässig.

    Der Anwalt wurde im Überprüfungsverfahren immer brav angeschrieben. Den Aufhebungsbeschluss hat er bereits zugestellt bekommen. Aus diesem Grund tendiere ich auch dazu den Aufhebungsbeschluss aufzuheben.

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