Ok, werd mich dann mal "durchwurstlen"
Das Problem an der Sache ist, dass diese Kombination hier noch nicht vorkam, deswegen keiner weiß was zu tun ist.
Zweitschuldnerhaftung Gerichtskosten
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Anton79 -
20. Juni 2007 um 21:44
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Ok, werd mich dann mal "durchwurstlen"
Das Problem an der Sache ist, dass diese Kombination hier noch nicht vorkam, deswegen keiner weiß was zu tun ist.
Einmal ist immer das erste Mal!
Es nichts anderes zu tun wie bei deinem ersten "normalen" KFB hier:Habe schon Urteil und "normalen" KFB als europäischen Vollstreckungstitel bestätigt, da der Beklagte Italiener ist und in Italien wohnt.
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@ VIP:
Und schon wieder mal einig - w.ü. ... -
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Ich erlaube mir mal, das Thema nochmal vorzuholen...
Klage, GW bis zu 900 EUR, die entsprechenden Gerichtskosten wurden eingezahlt. Beklagte reicht Widerklage/Drittwiderklage ein, GW: 250.000 EUR (!) - Gerichtskasse hat keinen weiteren Vorschuss angefordert.
Verfahren endet 2005, Klage erfolgreich, Widerklage/DWK abgewiesen
Kläger erhält Mitteilung, dass die (weiteren) Verfahrenskosten der Beklagten in Rechnung gestellt worden sind, Kläger jedoch als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird, der Betrag jedoch bis auf Weiteres gestundet wird.
Kläger erhält in 2010 nun die Zahlungsaufforderung, weil die Kosten nicht bei der Beklagten beigetrieben werden konnten...
Gehe ich recht in der Annahme, dass hier wohl unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt in Betracht kommt, den Kläger als Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen? Antragsteller und Auslöser der horrenden weiteren Gerichtskosten war ja die Beklagte...
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Gehe ich recht in der Annahme, dass hier wohl unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt in Betracht kommt, den Kläger als Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen? Antragsteller und Auslöser der horrenden weiteren Gerichtskosten war ja die Beklagte...
Sehe ich auch so. Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner ist nur insoweit möglich, wie sich die Haftungen von Kläger und Beklagtem übeschneiden (z. B. eventuell auch bzgl. Auslagen). -
Maßgeblich ist der Aspekt der Antragsteller-Haftung. Demnach wie online:
Haftung des Klägers für Klage und allenfalls gemeinsame Auslagen. Mit den Widerklagekosten hat der Kläger haftungsmäßig eigentlich nichts zu tun.
Wie lautet denn die KGE genau? -
Normalerweise müsste bei Erhebung der Widerklage (kommt hier regelmäßig vor) die Beklagtenseite den entsnprechenden Gerichtskostenvorschuss leisten, bevor das Verfahren hinsichtlich der Widerklage weitergeht. DAss die Gerichtskosten erst nach Verfahrensende von der Beklagtenseite angefordert werden, habe ich selten.
Ansonsten: wie 13 und online. -
Das stimmt mich - gerade auch wegen des SW - auch nachdenklich. Bei uns wäre ebenfalls angefordert worden.
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Besten Dank für die Bestätigung
Kläger haftet nur für Klage und diese Kosten wurden bereits bezahlt und durch KFB tituliert, auf dem Rest bleibt die Gerichtskasse sitzen... Fein
KGE ist standard: Kosten des Rechtstreits trägt Beklagte...
Die Widerklage hätte doch aber auch ohne Vorschuss betrieben werden müssen, § 12 Abs 2 GKG...
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Klingt nach: Da hat der Richter gepennt und einfach die Zustellung verfügt... Und die SE hat nix gesagt.
zu #30: Huch! Ist das wirklich so? Ohne Hintertür?
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Da ich mit GK-Einforderung wenig am Hut habe: Hat sich da durch die Neufassung des GKG etwas geändert? Ich kenne das mit der Anforderung eines GKV auch für die Widerklage...
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Habe gerade mit einem Kb gesprochen. Bei Widerklage wird - sofern sich der Streitwert dadurch erhöht - der Gerichtskostenvorschuss zum Soll gestellt, allerdings geht auch bei Nichtzahlung das Verfahren weiter - insofern wie Asgoth.
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Ach gugge mal glotz! Wieder was gelernt.
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Hallo,
wenn der Berungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht unterliegt, er die Kosten nicht vergleichsweise übernimmt und er durch sein prozessuales Verhalten auch keine Auslagen ausgelöst hat (Zeugen etc.) hat er keine Inanspruchnahme aufgrund einer Zweitschuldnerhaftung zu befürchten, richtig?
Danke & Gruß
DD -
Sofern kein anderer Haftungsgrund ( §§ 17, 18, 22 GKG ) vorliegt, nicht. Das gilt natürlich nur für die Kosten der zweiten Instanz. Sofern in der ersten Instanz weitere Haftungsgründe vorliegen, könnte er für die erstinstanzlichen Kosten ggfs. als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn dort keine Einziehung beim Erstschuldner möglich ist.
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Ich muss das Thema mal wieder aufgreifen.
Die Bank beantragt (im Rahmen der Finanzierung eines Kunden), die Abtretung einer Grundschuld im Grundbuch zu wahren. Die Kosten werden durch die Gerichtskasse dem Eigentümer in Rechnung gestellt und von diesem nicht gezahlt. Nun erhalten wir (Bank) die Kostenrechnung mit dem Hinweis, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers erfolglos geblieben ist. Ich hatte jetzt bei der GK angefragt, ob nicht zuerst eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Eigentümers erforderlich ist, bevor wir als Zweitschuldner zur Zahlung aufgefordert werden. Dies wurde verneint, da die Bank als Antragsteller "automatisch" haftet. Ist das so? Wenn ja, warum erhält die Bank nicht gleich die Rechnung, sondern erst der Eigentümer? -
Ihr (die Bank) bekommt die Rechnung, weil ihr als Antragsteller im Grundbuchverfahren der eigentliche Kostenschuldner seid:
§ 22 GNotKG
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dass der Kollege erst dem Eigentümer die Rechnung schickt, liegt vielleicht daran, dass er den Zahlungsweg abkürzen will (da ihr die Rechnung vermutlich auch beim Eigentümer ausgleichen werdet).
Von mir bekommt immer die antragstellende Bank die Rechnung, da der Eigentümer gar keinen Antrag gestellt hat.
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Ihr (die Bank) bekommt die Rechnung, weil ihr als Antragsteller im Grundbuchverfahren der eigentliche Kostenschuldner seid:
§ 22 GNotKG
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dass der Kollege erst dem Eigentümer die Rechnung schickt, liegt vielleicht daran, dass er den Zahlungsweg abkürzen will (da ihr die Rechnung vermutlich auch beim Eigentümer ausgleichen werdet).
Von mir bekommt immer die antragstellende Bank die Rechnung, da der Eigentümer gar keinen Antrag gestellt hat.
Danke für die Fundstelle....hätte ich auch selber drauf kommen können!
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