Vorläufiges Zahlungsverbot wg. Erlösüberschuss

  • Beitrag gehört zur "Zwangsversteigerung" !!! Hier falsch!!!

    Hallo,

    ich benötige eure Hilfe:). Folgender Sachverhalt:

    Erlösüberschuss für den Eigentümer. Wirksames vorläufiges Zahlungsverbot liegt nicht im Verteilungstermin am 06.07.2007 vor.

    Planausführung durch Ersuchen des Gerichts an die Landeszentralkasse (LZK) am 24.07.2007.

    Am 25.07.2007 geht das wirksame Zahlungsverbot hier im Gericht ein.

    Ich habe dem Pfändungsgläubiger dann angeschrieben, dass das Zahlungsverbot hier zu spät eingegangen ist und nicht mehr berücksichtigt werden kann, da bereits die LZK um Auszahlung ersucht wurde.

    Der Pfändungsgläubiger ist jetzt der Auffassung, dass das Zahlungsverbot noch so lange zu berücksichtigen ist, wie die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

    Nachfrage bei der LZK ergab, dass Auszahlung noch nicht veranlasst wurde.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass durch das Auszahlungsersuchen hier Planausführung erfolgt ist und ich demzufolge die Auszahlung durch die LZK nicht ändern kann, Stöber, § 117 RZ 3.1.

    Wie seht ihr das?:confused:

  • Ich habe zwar keinen Stöber zur Hand, aber das vorläufige Zahlungsverbot richtet sich doch auf die Pfändung des Auszahlungsansprcus des Erlösüberschusses, der an den Eigentümer ausgezahlt werden soll!?

    Warum sollte das VZV, wenn noch nicht ausgezahlt wurde, jetzt unbeachtlich sein?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Befriedigungswirkung tritt mit der Auszahlungsanordnung ein, nicht erst mit der Ausführung der Anordnung durch die Landeszentralkasse und auch nicht erst durch Gutschrift des Geldes auf dem Empfängerkonto, § 117 RZ 3.1.

  • Ich denke auch, dass der Pfändungsanspruch ins Leere geht.§ 117 sagt, dass Ausführung des TP´s zu erfolgen hat durch Zahlung an die Berechtigten. Die Zahlung an den Berechtigten (Eigentümer) erfolgt im Moment der Auszahlungsanweisung an die LZK, so dass in dem Moment der Zahlungsanspruch, den der Eigentümer hatte erloschen ist.
    Wenn, dann hätte die Pfändung schon zum TP vorliegen müssen (117 Rdnr. 3.5).

  • Ich melde Bedenken an.
    Der Auszahlungsanspruch ist noch nicht erfüllt und damit noch nicht erloschen. Weshalb sollte er nicht noch pfändbar sein?


    Irgendwo hab ich mal entsprechendes gelesen. Weiß aber nicht mehr wo.

    Da die Auszahlungsanordnung noch angehalten werden kann, wäre das vorläufige Zahlungsverbot zu beachten.

  • Nachdem ich mich durch ein bißchen Kommentierung gewühlt habe, halte ich fest: Sowohl Stöber als auch Böttcher gehen davon aus, daß der Anspruch am Erlös bereits mit Anordnung der Auszahlung und nicht erst mit Eingang beim Gläubiger erlischt. Beide führen jedoch auch andere Auffassungen an (Steiner/Teufel, OLG Köln usw.). Die Sache erscheint mir insoweit sehr heikel. Ob im Streitfall die Auffassung, ein Gläubiger sei befriedigt, obwohl er noch kein Geld erhalten hat, gehalten wird, wage ich doch zu bezweifeln.

    Im Hinblick auf den Sachverhalt ergibt sich für mich die Frage, wann das Zahlungsverbot dem Schuldner zugestellt wurde. Wenn das noch vor Anordnung der Auszahlung erfolgt ist, würde ich zur Vorsicht raten, auch wenn die Ansicht Stöber/Böttcher geteilt wird. Die eingetretene Arrestwirkung könnte der Befriedigung im Wege stehen.

  • Sicherlich sind die Einwendungen nicht von der Hand zu weisen. Für mich ist aber die Lösung einfacher mich auf das zu berufen, was im TP vorlag bzw. bei Ausführung der Auszahlung. Und wenn mir da nix von der Pfändung oder dem vorläufigen Zahlungsverbot bekannt ist, würd ich ehrlich gesagt auszahlen.

  • Ohne Blick in den Kommentar:

    Der Plan ist doch schon ausgeführt. Wie soll ich den jetzt noch nachträglich abändern? Ich meine das geht nicht. Insofern geht die Pfändung des Erlösüberschusses meines Erachtens in Leere, gepfändet werden könnte höchstens noch der reine Auszahlungsanspruch an die LJK, dann müßte aber Zahlungsverbot/Pfändungsbeschluss gegen diese erwirkt werden.

    Wobei ich mich angesichts:

    Erlösüberschuss für den Eigentümer. Wirksames vorläufiges Zahlungsverbot liegt nicht im Verteilungstermin am 06.07.2007 vor.
    Planausführung durch Ersuchen des Gerichts an die Landeszentralkasse (LZK) am 24.07.2007.


    frage, wie das überhaupt sein kann. Wenn der Verteilungstermin durchgeführt ist, geht doch das Ersuchen üblicherweise unverzüglich, d.h. eigentlich am gleichen Tag oder maximal 3 Tage später an die LJK :confused:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Wobei ich mich angesichts:

    Erlösüberschuss für den Eigentümer. Wirksames vorläufiges Zahlungsverbot liegt nicht im Verteilungstermin am 06.07.2007 vor.
    Planausführung durch Ersuchen des Gerichts an die Landeszentralkasse (LZK) am 24.07.2007.


    frage, wie das überhaupt sein kann. Wenn der Verteilungstermin durchgeführt ist, geht doch das Ersuchen üblicherweise unverzüglich, d.h. eigentlich am gleichen Tag oder maximal 3 Tage später an die LJK :confused:.



    Stimmt, das hab ich auch überlesen. Vielleicht fehlten ihr noch Bankverbindungen ? Soll ja leider häufiger vorkommen, dass zwar Anmeldungen aber ohne Kontoverbindung da sind. :mad:

  • Erst einmal vielen Dank für eure Überlegungen. :daumenrau

    Zu der Frage, warum so spät ausgezahlt wird:
    Wir warten hier noch 2 Wochen, da formelle Einwendungen gegen das Verteilungsverfahren auch noch mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO i.V.m. § 11 RpflG vorzubringen wären (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 226).

    Zugestellt wurde das vorläufige Zahlungsverbot übrigens schon am 02.07.2007. Der Anwalt des Pfändungsgläubigers wurde schriftlich darüber informiert, bis wann das vV vorliegen muss. Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der Anwalt im Urlaub war...!

    Auf mögliche Amtshaftungsansprüche wurde ich netterweise vom Anwalt hingewiesen ...:(


  • Zu der Frage, warum so spät ausgezahlt wird:
    Wir warten hier noch 2 Wochen, da formelle Einwendungen gegen das Verteilungsverfahren auch noch mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO i.V.m. § 11 RpflG vorzubringen wären (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 226).



    Wer diese Ansicht vertritt, müßte konsequenterweise die (Forderungs-)Zinsen dann aber auch bis zwei Wochen nach Verteilung berechnen.


    Im Hinblick darauf, daß die Arrestwirkung bereits vor Verteilung eingetreten war, tendiere ich immer mehr dazu, die Auszahlung an den ehemaligen Eigentümer zurückzustellen und abzuwarten, ob rechtzeitig Pfändung erfolgt und nachgewiesen wird.
    Selbst wenn eine Befriedigungswirkung bereits eingetreten sein sollte, kommen wir m.E. nicht daran vorbei, daß sich das Geld noch so in unserem Bereich befindet, daß wir Einfluß darauf haben.
    Für diskutabel halte ich hier auch die Frage, inwieweit überhaupt Befriedigung eintreten kann, wo es sich doch um einen Überschuß handelt. Dieser ist schließlich kein Anspruch am Erlös i.e.S.


  • Zu der Frage, warum so spät ausgezahlt wird:
    Wir warten hier noch 2 Wochen, da formelle Einwendungen gegen das Verteilungsverfahren auch noch mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO i.V.m. § 11 RpflG vorzubringen wären (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 226).



    Wer diese Ansicht vertritt, müßte konsequenterweise die (Forderungs-)Zinsen dann aber auch bis zwei Wochen nach Verteilung berechnen.



    Das sehe ich auch so.
    Und mal ganz ehrlich: wie häufig habt ihr denn eine sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan ? Ich kann mich an sowas vielleicht ein-zweimal erinnern und das in Jahren. Und nur für einen solchen unwahrscheinlichen Fall alle Berechtigten einer Zahlung länger warten zu lassen halte ich für mehr als misslich. Dass euch da noch keine Beschwerden gekommen sind ...

  • Und mal ganz ehrlich: wie häufig habt ihr denn eine sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan ? Ich kann mich an sowas vielleicht ein-zweimal erinnern und das in Jahren. Und nur für einen solchen unwahrscheinlichen Fall alle Berechtigten einer Zahlung länger warten zu lassen halte ich für mehr als misslich. Dass euch da noch keine Beschwerden gekommen sind ...



    Eben. Ist mir völlig unverständlich; ich meine sogar, dass die Gläubiger sofortige Zahlung verlangen können. Wäre ich Gläubiger/Berechtigter, ich würde nicht so lange warten und mich beschweren.

    Zur Sache selbst: Es stimmt schon, dass das Geld "irgendwo noch in unserem Einflussbereich" ist. Aber: Der Teilungsplan ist bereits ausgeführt. Wie soll ich denn das wieder rückgängig machen???
    Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass Drittschuldner jetzt nicht mehr wir als Versteigerungsgericht, sondern höchstens noch die LJK sein kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • M.E. braucht der Rechtsverkehr das Vollstreckungsgericht und die Landesjustizkasse nicht als verschiedene Drittschuldner zu unterscheiden.

    Das Geld ist noch bei der Justiz und auch noch nicht ausgezahlt.

    M.E. dürfte die LJK bei Kenntnis von dem VZV nicht an den Schuldnereigentümer auszahlen. Das VZV beinhaltet nämlich die "Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen" (§ 845 Abs. 1 S. 1 ZPO) mit der Wirkung eines Zahlungsverbots wie im Arrestatorium.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich bin der Meinung, der Teilungsplan ist in dem Moment ausgeführt, wo ich den Beschluss erlasse in dem steht "zur Ausführung des Teilungsplanes wird bestimmt, dass die Beträge an die Berechtigten auszuzahlen sind". Danach interessieren mich Pfändungen nicht mehr.

    Die spätere Abwicklung orientiert sich dann genau an dem Beschluss. Es kann nicht darauf ankommen wann das Geld tatsächlich angewiesen oder tatsächlich überwiesen ist.

    Im Übrigen ist der aus dem Teilungsplan resultierene Auszahlungs"anspruch" auch nicht pfändbar, so dass auch die LJK das nicht zu beachten hat.(Kommentierung müsst ich jetzt nachschlagen).

    Wer zu spät kommt hat eben Pech gehabt!

    Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass Drittschuldner jetzt nicht mehr wir als Versteigerungsgericht, sondern höchstens noch die LJK sein kann.



    Das Vollstreckungsgericht ist bei solchen Pfändungen nicht Drittschuldner. Es handelt sich um eine Drittschuldnerlose Pfändung (Stöber 18. Auflage Rdnr. 5.20 e zu § 114 ZVG)

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