Form: Erbscheinsantrag/Erbausschlagung

  • Kurzfassung der Vereinbarung:


    §1 Vorbemerkung mit Darstellung des Erbrechtes

    § 2 Ausschlagung (wörtlich)

    "Der S2 erklärt hiermit die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Damit tritt S1 als Ersatzerbe an die Stelle des S2."

    § 3, 4,5 Feststellung der Erbmasse

    § 6 Abfindung (Regelungen wann was von S1 an S2 gezahlt werden muss)

    § 7 Erbschaftssteuer

    § 8 Sonstige Schlussbestimmungen

    Ich finde das auch merkwürdig, aber die Ausschlagungserklärung selbst sehe ich nicht unter einer Bedingung erklärt.

  • Hm, schwierig. "Damit tritt S1 als Ersatzerbe an die Stelle von S2" bereitet jedenfalls das Schlachtfeld für den Fall, dass auf einmal doch Erben der 1. Ordnung des S2 auftauchen, vor.

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  • Wegen möglicher Abkömmlinge des S 2 hat ja S 1 die e.V. abgegeben. Das dürfte kein Problem sein.
    Wie sieht es allerdings mit der Ausschlagungsfrist aus? Die ist ja nur gewahrt, wenn die Ausschlagung in der richtigen Form rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht...

  • Also der Sterbefall war erst am 01.07.2017, Frist wird gehalten, wenn die Ausfertigung in den nächsten Tagen eingeht.

    Ich denke, dass der S2 (21 Jahre alt) tatsächlich keine Kinder hat.

    Dies hat der S1 im ES-Antrag auch so vorgetragen und versichert.


    Müssen Notare bei der Beurkundung einer solchen Vereinbarung nicht von sich aus eine Ausfertigung an das Nachlassgericht weiterleiten, wenn eine Ausschlagungserklärung Bestandteil der Vereinbarung ist ?

  • Müssen Notare bei der Beurkundung einer solchen Vereinbarung nicht von sich aus eine Ausfertigung an das Nachlassgericht weiterleiten, wenn eine Ausschlagungserklärung Bestandteil der Vereinbarung ist ?

    Die Ausschlagung der Erbschaft ist doch ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ! Eine Ausschlagungserklärung kann doch keine "Vereinbarung" sein.
    Wenn es erkennbar nur eine Erklärung des einen Erben gegenüber dem anderen ist - liegt tatsächlich keine wirksame Ausschlagungserklärung vor. Da wäre für mich auch fraglich, ob sich daran etwas ändert, wenn der Notar noch eine Ausfertigung zur Akte reicht.

  • In der Urkunde unter § 2 Ausschlagung steht wörtlich:

    "Der Ersch. zu 2. erklärt hiermit die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen. Damit tritt der Ersch. zu 1. als Ersatzerbe an die Stelle des Ersch. zu 2."

    Anmerkung von mir : Ersch. zu 1. wird durch Wegfall des Ersch. zu 2. durch Erbausschlagung alleiniger gesetzlicher Erbe , nicht Ersatzerbe, da ja kein Testament vorliegt.

    Ist der Notar denn aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine einseitige amtsempfangsbedürftige Erklärung handelt, grundsätzlich verpflichtet, diese Erklärung an das Nachlassgericht in Form einer Ausfertigung dann weiterzuleiten ?

  • "Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht" heißt, dass eine Erklärung des Inhalts "Ich schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus" dem Nachlassgericht in gehöriger Form (Erklärung zur Niederschrift des Gerichts, in Urschrift + Beglaubigung oder als Ausfertigung einer Urkunde nach BerurkG) zugehen muss. Die Worte "gegenüber dem Nachlassgericht" muss die Erklärung nicht enthalten.

    Der Notar ist - mit Ausnahme der steuerlichen Mitwirkungspflichten und der Mitteilungspflichten bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen - zur Mitteilung von Vorgängen an niemanden auch nur berechtigt, geschweige denn verpflichtet, wenn der Beteiligte ihn nicht entsprechend beauftragt/ermächtigt. Es kann aber amtspflichtwidrig sein, den Beteiligten nicht auf das Erfordernis des Vollzugs hinzuweisen.

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