Es geht um folgenden Sachverhalt: Gegen einen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist weiter nichts passiert, es wurde weder der Mahnantrag zurückgenommen noch das streitige Verfahren beantragt. Nun beantragt der Antragsgegner-Vertreter, die Kosten des Mahnverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
a) Ist eine Kostenentscheidung überhaupt möglich?
b) Ist das Mahn- oder Streitgericht zuständig?
c) Trifft der Rechtspfleger oder Richter die Kostenentscheidung?
Wer weiß Rat?
Kostenentscheidung im Mahnverfahren
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in diesen Fällen lege ich den Antrag als Abgabeantrag aus (§ 696 ZPO) und gebe das Verfahren an das PG ab. Ein Kostenvorschuss ist bei Antrag des Ag/PV nicht erforderlich.
Grüßle und frohes Schaffen! -
Ich habe es früher so wie Marple ausgelegt, habe aber den Ag.-Vertr. vor Abgabe noch kurz darauf hingewiesen und Gelegenheit gegeben, den Antrag zurück zu nehmen, sofern eine Abgabe nicht gewollt sein sollte.
Damit dürfte man m.E. auf sicheren Seite sein. -
...würde ich es nicht abgeben. Aber die Abgabe ist die einzige Möglichkeit für den Agg.-Vertr. eine Entscheidung zu bekommen.
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Zitat von Hiram
Aber die Abgabe ist die einzige Möglichkeit für den Agg.-Vertr. eine Entscheidung zu bekommen.
eben deswegen gebe ich das ab. Aber sicherheitshalber kannst du den AgPV vorher noch anschreiben, ob sein Schreiben als Abgabeantrag behandelt werden soll. -
zuständig für Kostenfestsetzung ist das Streitgericht - OLG Köln, 21.12.98, % W 126/98, NJW RR 99, 1737.
das Verfahren ist zunächst an das Streitgericht abzugeben, auf Antrag des Antragsgegners, und dort nach Rücknahme (der Klage oder des Mahnantrages) über die Kosten zu entscheiden. -
Danke, danke für die schnellen und hilfreichen Antworten und viele Grüße.
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und wenn der Antragsteller beantragt hat, die Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festsetzen zu lassen, dann bin ich als Mahngericht doch nicht zuständig oder? sondern das Vollstreckungsgericht? (bisher wurde nur der GVZ beauftragt und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses) Vielen Dank für euer Bemühen ...
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§ 788 II 1 ZPO (Vollstreckungsgericht)
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Danke, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Der RA hat nämlich den Antrag ohne Aktenzeichen und ohne genaue Benennung der Abteilung geschickt und ich hab das Ding auf dem Tisch. Naja, dann werde ich das wohl mal an die richtige Abteilung geben. Vielen Dank
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Hallo miteinander,
ich müsste dieses Thema mal aufgreifen. Da ich etwas irritiert bin.
Folgender Sachverhalt. MB wird erlassen, Widerspruch eingelegt und die Abgabe an das Prozessgericht (Familiengericht) ist erfolgt. Jetzt fällt dem Kläger auf, dass die Sache durch einen Vergleich in einer anderen Sache bereits mitentschieden wurde und "die Durchführung des streitige Verfahrens nicht mehr beabsichtigt ist". Mir (Rpfl. Familiengericht) wurde das ganze unter Hinweis auf § 696 IV ZPO vorgelegt (die Sache gilt als nicht rechtshängig) mit der Bitte um Kostenentscheidung.
Ich hätte ja gedacht, dass hierfür der Richter zuständig ist, bin mir aber nun nicht sicher. Ein Antrag auf Kostenentscheidung durch die Parteien liegt nicht vor. Ich tendiere dazu, die Sache dem KB vorzulegen m.d.B. die unverbrauchten GK zurückzuerstatten.
Ich wäre für eure Meinung dankbar.
Schöne Grüße vom
Smilodon -
Hat den keiner eine Meinung dazu?
Ich habe noch ein wenig weiter recherchiert und folgendes gefunden:
Auszug Kammergericht Berlin 07.04.1994 22 W 1485/94 OLG R 95
Ein Kostenbeschluß gemäß § 269 Abs. 3 ZPO gegen den Antragsteller kann nicht ergehen, da aufgrund der bloßen Rücknahme des Antrages nach § 696 Abs. 1 ZPO lediglich die Rechtshängigkeit des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs beseitigt wird. Das Verfahren als solches bleibt anhängig und kann jederzeit durch einen Antrag nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO wieder aufgenommen werden (so auch OLG München OLGZ 1987, 254; OLG Stuttgart AnwBl. 1990, Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. § 696 Rn. 2; Zöller, ZPO, 19. Aufl. § 696 Rn 2).
Würde die Kostentragung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO bereits nach der Rücknahme gemäß § 696 Abs. 4 ZPO für zulässig erachtet, so ergäbe sich für den Fall, daß sich der geltend gemachte Anspruch nach erneutem Betreiben des Verfahrens als begründet erweist, die Gefahr widersprüchlicher Kostenentscheidungen.
Aufgrund der bloßen Erklärung des Antragstellers, daß er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknehme, kann keine Kostenauferlegung erfolgen (so auch OLG Stuttgart OLGZ 1989, 200,- AnwBl. 1990, 630; MDR 1990, 557; OLG Köln JurBüro 1988, 616; KG Berlin Beschluß vom 20. Dezember 1991, 14 W 4973/91; Zöller/Vollkommer ZPO, 19. Aufl. Rn. 2; Thomas-Putzo, 18. Aufl. § 696 Rn. 70).Dies wurde auch durch weitere Rechtsprechung bestätigt.
Meines Erachtens ist durch die weiter bestehende Anhängigkeit die Zuständigkeit für die Kostenentscheidung, auch wenn eine solche derzeit nicht möglich ist, beim Richter. Falls ich dies nicht richtig verstehe, bitte ich um Aufklärung, Danke.Schöne Grüße vom Smilodon
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Es geht um folgenden Sachverhalt: Gegen einen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. Daraufhin ist weiter nichts passiert, es wurde weder der Mahnantrag zurückgenommen noch das streitige Verfahren beantragt. Nun beantragt der Antragsgegner-Vertreter, die Kosten des Mahnverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
a) Ist eine Kostenentscheidung überhaupt möglich?
b) Ist das Mahn- oder Streitgericht zuständig?
c) Trifft der Rechtspfleger oder Richter die Kostenentscheidung?
Wer weiß Rat?edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt, siehe
Hinweise zum Zitatrecht
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Ich sehe für eine Kostenentscheidung keinen Raum. Das Mahnverfahren sieht eine solche nicht vor, ein streitiges Verfahren gibt es nicht, ein VB kann wegen des Widerspruchs nicht mehr ergehen.
Wenn der Antragsgegner Geld will, soll er den Rest einzahlen und Abgabeantrag stellen (oder auch nur Abgabeantrag stellen). So kann man den Antrag nur zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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