Hallo!
Es liegt ein Antrag auf Löschung eines Nießbrauchs vor. Die Bewilligung von der Nießbrauchsberechtigten und dem Grundstücksbesitzer liegen vor.
Der Jahreswert wurde mit 4000 Euro angegeben. Die Berchtigte ist über 80 Jahre alt.Welchen Wert verwende ich jetzt für die Löschungsgebühr nach § 68 KostO ?
Danke!
Kosten bei Nießbrauch
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Sommerwind -
15. Januar 2008 um 13:01
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Den Zeitwert, also den Wert, den der Nießbrauch nach § 24 KostO jetzt hat.
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Also 3fachen Jahreswert = 12.000 Euro.
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Hallo,
im Rahmen einer Überlassung wird von den Eltern an jedes ihrer 3 Kinder ein Grundstück übertragen. Die Übergeber behalten sich das Nießbrauchsrecht am gesamten Vertragsgegenstand vor.
Wie wird das kostenmäßig behandelt? 3 Nießbrauchsrechte mit dem berechneten Wert aus dem jeweils übergebenen Grundstück oder 1 Nießbrauchsrecht aus dem gesamten Wert des übergebenen Grundbesitzes.
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Ein Nießbrauch aus dem zusammengerechneten Wert.
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Moin,
früher stand es in der Kommentierung zur KostO (ich meine im Korintenberg), dass mehrere Nießbrauchsrechte kostenrechtlich als 1 Recht behandelt werden. Ich suche jetzt eine entsprechende Fundstelle in den Kommentierungen zum GNotKG, kann aber keine finden. Kennt jemand eine? Rechnet Ihr weiterhin zu ab? -
KV Vorbemerkung 1.4 Absatz 3, Satz 2
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Super. Danke. Das habe ich gesucht.:daumenrau
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