GmbH ohne gesetzlichen Vertreter - Was nun?

  • HILFE!

    Folgender Sachverhalt:

    Schuldnerin ist eine GmbH. Schlussbericht ist eingegangen. Masseunzulänglichkeit ist angezeigt und besteht fort. Der einzige Geschäftsführer und Vertretungsberechtigte meiner Schuldnerin ist während des Verfahrens verstorben. Gesllschafter der Schuldnerin sind die B Ltd. und C Ltd. beide jeweils vertreten durch den Director Herrn X wohnhaft in Norirland, welcher auf keinerlei Schreiben des Gerichts oder des Verwalters reagiert.

    Es ist nunmehr die Vergütung des Verwalters festzusetzen und der Schlusstermin zu halten.
    Woher bekomme ich einen gesetzlichen Vertreter? :gruebel:

    § 57 ZPO ist m. E. nicht anwendbar, es fehlt an der Gefahr im Verzug (Masse ist vollständig verwertet) und Geld für die Vergütung, ein enstprechender Antrag ist auch nicht da.

    :akteferti


    Wie bekomme ich sie nur vom Tisch?????


    Bitte lasst Eure Köpfe rauchen!!!

  • Es muss ein Notgeschäftsführer her. Ich weiß, dass manche Anwälte sich für sowas zur Verfügung stellen. Wie das genau abläuft, kann ich auch nicht sagen - m.E. muss der Insolvenzverwalter einen solchen beantragen und möglichst gleich eine Person vorschlagen.

  • Insolvenzverwalter muss bei Registergericht einen Antrag auf Bestellung eines Notliquidators stellen. Entweder kann der Insolvenzverwalter sofort eine Person benennen, die bereit ist, die notarielle Versicherung gem. §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG abzugeben mit Einverständiserklärung seiner Bestellung durch das Gericht oder aber Gericht muss sich eine geeignete Person "ausgucken".

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich muß das alte Thema nochmal aufgreifen.
    Meine Fallkonstellation ist ähnlich ( Altverfahren aus 2000).
    Mein IV hat beim Registergericht auch schon die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt. Passiert ist daraufhin nichts- Registergericht meinte,
    keine Notwendigkeit ...
    Was mache ich nun mit meinem Vergütungsfestsetzer -Schlussterminierung wenn kein Not GF bestellt wird?

  • Hast Du eine Beschluss vom Registergericht? Wenn nicht würde ich schriftlich beantragen, dass ein Liquidator zur Anhörung bestellt wird. Wird dies abgelehnt, dann würde ich ohne Anhörung festsetzen.

    Einzige Quelle die ich habe:

    Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen e. V., Köln, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000
    Autor: Vallender

    Als gangbarer Weg bietet sich die von Uhlenbruck (Uhlenbruck, FS für Baumgärtel, S. 575 m. w. N.) vorgeschlagene Bestellung und Anhörung eines Nachtragsliquidators, eines Notliquidators entsprechend §§ 29, 28 Abs. 1 BGB bei der gelöschten GmbH, entsprechend §§ 85, 265 Abs. 1 AktG bei der gelöschten AG oder einer Pflegschaft entsprechend § 1913 BGB an.

  • Ich hatte auch schon mal einen Fall, wo der GF verstorben war. Das RegGericht wollte keinen Notgeschäftsführer bestellen, meinte aber, dass stattdessen eine Zustellung an die Gesellschafter bzw. den Mehrheitsgesellschafter zulässig wäre - und so haben wir das dann auch gemacht (nutzt nur nichts, wenn GF = Gesellschafter, aber das kann ich aus dem Sachverhalt nicht ersehen...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (7. August 2012 um 12:00) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • bei führerloser Gesellschaft kann an den Gesellschafter zugestellt werden; war der Gesellschafter = Geschäftsführer dann wird an den Erben zugestellt; haben alle Erben ausgeschlagen, wäre wohl das entsprechende Bundesland "Zwangserbe" bzw. wäre ein Nachlasspfleger zu bestellen

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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