Hallo alle zusammen,
habe hier 3 Mieter einer Wohnung. Alle drei stehen auch im Mietvertrag. Zwei der Mieter haben ein gutes Einkommen, die weitere Mieterin bekommt Hartz IV. Jetzt beantragt diese Beratungshilfe, weil Mängel an der Mietwohnung aufgetreten sind. Alle drei haben bereits selbst versucht, die Angelegenheit mit dem Vermieter zu klären, kommen da aber nicht weiter, weil sich der Vermieter nicht rührt. Kann ich der einen Mieterin einen Beratungshilfeschein erteilen, wenn die übrigen Mitmieter eigentlich in der Lage wären, den Rechtsanwalt selbst zu zahlen ???!! Es handelt sich bei den Mietern um die Oma, Mutter und Tochter (alle volljährig).
Vielen Dank im Voraus.;)
BerH bei mehreren Antragstellern mit unterschiedlichem Einkommen
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AnnetteG -
2. September 2008 um 13:51
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Auch wenn es im Ohr des Staatssäckelverwahrers jetzt blöde klingt:
Aber m. E. hat jeder ein eigenes Recht, seine Interessen zu verfolgen. Dass die weiteren Mieter hier nichts unternehmen, kann man der Hartz-IV-Empfängerin nicht anlasten.
Wenn sonst alle Voraussetzungen gegeben sind, würde ich BerH bewilligen, solange Mutwilligkeit nicht vorliegt. -
Ich stimme Aenor zu.
Auch wenn die Sache einen bitteren Beigeschmack hat (...mach du mal mit BRH; kostet nix und löst auch unser Problem...auf Kosten der Steuerzahler...) -
Der Tochter kann m. E. BerH bewilligt werden. Die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gem. VV RVG Nr. 1008 im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren scheidet jedoch aus, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter und Oma für eine Bewilligung von BerH nicht gegeben sind.
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Der Tochter kann m. E. BerH bewilligt werden. Die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr gem. VV RVG Nr. 1008 im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren scheidet jedoch aus, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter und Oma für eine Bewilligung von BerH nicht gegeben sind.
Im Anschluss an die vom BGH Beschluss vom 01.03.1993 II ZR 179/91
für die PKH aufgestellten Grundsätze, die ja nach § 1 BERHG auch für die
BerH gelten, könnte man auch auf die Idee kommen, die BerH zu beschränken und nur die Erhöhungsgebühr gem. VV RVG Nr. 1008 zu geben.
Den anderen Streitgenossen geschieht ja damit kein Unrecht, da die Sache ja offensichtlich so wichtig ist, dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss! -
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Im Anschluss an die vom BGH Beschluss vom 01.03.1993 II ZR 179/91
für die PKH aufgestellten Grundsätze, die ja nach § 1 BERHG auch für die
BerH gelten, könnte man auch auf die Idee kommen, die BerH zu beschränken und nur die Erhöhungsgebühr gem. VV RVG Nr. 1008 zu geben.
Den anderen Streitgenossen geschieht ja damit kein Unrecht, da die Sache ja offensichtlich so wichtig ist, dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss!
Aber nur, wenn man sicher weiß, dass der Rechtsanwalt von allen dreien beauftragt wird. Oder ?
Sonst würde ich Aenor zustimmen. -
Aber nur, wenn man sicher weiß, dass der Rechtsanwalt von allen dreien beauftragt wird. Oder ?
Sonst würde ich Aenor zustimmen.
Ich würde darauf abstellen, ob die Beauftragung eines Anwalts erforderlich ist! -
Vielen Dank für die umfassende Aufklärung. Dann werde ich mein Glück mal versuchen.
AnnetteG:) -
Ich würde darauf abstellen, ob die Beauftragung eines Anwalts erforderlich ist!
Das können einzelne Personen aber unterschiedlich sehen.
Wenn Mängel vorhanden sind und der Vermieter auf Aufforderung der Mieter nicht reagiert, würde ich BerH bewilligen. Ich kann aber nicht verlangen, dass die beiden anderen ebenfalls zum RA gehen (und zahlen), damit in der BerH nur die Erhöhungsgebühr zu erstatten ist. Möglicherweise betrifft der Mangel den ASt. mehr als die anderen und die haben daher kein Interesse daran. -
Ich würde darauf abstellen, ob die Beauftragung eines Anwalts erforderlich ist!
Das können einzelne Personen aber unterschiedlich sehen.Ja, bei dem, der mittellos ist, ist der Anwalt erforderlich, bei den anderen nicht!
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Ja, bei dem, der mittellos ist, ist der Anwalt erforderlich, bei den anderen nicht!
Auch wenn die Vermutung naheliegt, dass der Mittellose vorgeschoben wird, ist es durchaus denkbar, dass die Bemittelten sich (aus welchem Grund auch immer) nicht um die Mängel kümmern.
Würdest Du dem Antragsteller dann die Beratungshilfe verwehren? -
Wäre aber die Prozeßführung nicht im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren?
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Ich bin nicht sicher, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Die ASt'in bekommt ALG II, sollte da ein Unterhaltsanspruch nicht bereits berücksichtigt sein?
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habe hier 3 Mieter einer Wohnung. Alle drei stehen auch im Mietvertrag.....Es handelt sich bei den Mietern um die Oma, Mutter und Tochter (alle volljährig).Wäre aber die Prozeßführung nicht im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren?
Das scheint mir eher eine Wohngemeinschaft zu sein, bei der zufällig alle verwandt sind. Über den Hartz IV Anspruch ist sicher eine Bedarfsgemeinschaft und eine Unterhaltsverpflichtung bereits geprüft. -
Ja, bei dem, der mittellos ist, ist der Anwalt erforderlich, bei den anderen nicht!
Auch wenn die Vermutung naheliegt, dass der Mittellose vorgeschoben wird, ist es durchaus denkbar, dass die Bemittelten sich (aus welchem Grund auch immer) nicht um die Mängel kümmern.
Würdest Du dem Antragsteller dann die Beratungshilfe verwehren?Wahrscheinlich würde ich bewilligen, aaaaaber es stinkt nach Trickserei zulasten der Staatskasse!
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aaaaaber es stinkt nach Trickserei zulasten der Staatskasse!
Irgendwie schon
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