Rentengut gem. Vertrag von 1922: Löschung eingetragener Beschränkungen

  • Hatte evtl. jemand von Euch schon mal mit einem altrechtlichen Rentengut nach dem preussischen Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 zu tun?

    Ich habe hier (wohl) ein solches Rentengut. Jedenfalls finden sich in Abt. II folgende Eintragungen:

    1. Wiederkaufsrecht nach Maßgabe des Rentengutsvertrages vom ... eingetragen am 30.01.1923.
      .
    2. Der jew. Rentengutsbesitzer ist verpflichtet, zugunsten des Preussischen Staates (Rentenbank zu Magdeburg) aufgrund § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1890 (G.S.S. 209) die Wohn- u. Wirtschaftsgebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und das Inventar gegen Feuer zu versichern. Eingetragen am 30.01.1923.
      .
    3. Verfügungsbeschränkung gemäß § 11 des Rentengutsvertrages. Eingetragen am 30.01.1923.

    Bei 1 und 3 sind keine Berechtigten eingetragen.
    Aus den in Bezug genommenen Bestimmungen des Rentengutsvertrages ergibt sich,

    a) dass das Wiederkaufsrecht "dem Verkäufer und dem Kulturamt Osnabrück" zusteht und
    b) sich die Verfügungsbeschränkung auf "§ 35 des Ausführungsgesetzes vom 15.12.1919 zum R.S.G vom 11.08.1919 (G.S.S. 31 für 1920)" bezieht.


    Der Rentengutsvertrag wurde im Oktober 1922 zwischen dem Kreis Bersenbrück und dem damaligen Käufer (späterer Eigt.) geschlossen.

    Dieser Vertrag wurde dem GBA "mit dem Ersuchen um Grundbuchberichtigung" vom Preussischen Kulturamt Osnabrück eingereicht.


    Bei dem unter b) genannten R.S.G. dürfte es sich wohl um das Reichssiedlungsgesetz handeln. Ich konnte jedoch keine Fassung aus 1922 davon finden und die neueren Fassungen passten irgendwie nicht zu meinem Fall.

    Auch das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 konnte ich bisher nicht auffinden.

    Auch Übergangsvorschriften oder etwas zur Rechtsnachfolge des preussischen Staates, der Kulturämter usw. konnte ich leider bisher nicht ausfindig machen.

    Kann jemand helfen?

    Weiß jemand von Euch evtl., ob diese Rechte überhaupt noch bestehen?

    Wer wäre ggf. als heutiger Inhaber der Rechte anzusehen bzw. wer könnte Löschungsbewilligungen abgeben?

    :akteferti

    Ulf

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  • Schau mal bei der Kommentierung zu den Rentengütern im Güthe-Triebel, Band 2, Seite 1517 - 1532.


    Danke schon mal. Jetzt müsste es mir nur noch gelingen, einen "Güthe-Triebel" (nie gehört) irgendwo aufzutreiben...

    Ulf

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  • Güthe-Triebel, Grundbuchordnung, zuletzt in 6. Aufl. 1936, Verlag Franz Vahlen

    Einband hellbraun und dunkelbraun. 2 Bände.

    Evtl. Bibliothek von LG / OLG.

    Der heutige Bauer/von Oefele sieht sich als Nachfolger des Güthe-Triebel.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ist ein ziemlich weit verbreiteter und heute noch überall zitierter alter Grundbuchschinken aus den 30er Jahren in 2 Bänden.

  • Danke Andreas, nun konnte ich den tatsächlich im Bibliothekskatalog des OLGs finden undwerde die Fundstelle mal anfordern. Bin gespannt, ob's mir weiter helfen wird...

    Ulf

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  • Ich habe noch diese Seite gefunden. Vielleicht steht ja noch etwas für Dich Nützliches in dem Aufsatz. :gruebel:


    Den hatte ich auch schon gefunden aber - soweit ich das überflogen habe - dort ist leider nichts dazu zu finden, was in der Zeit des Dt. Reiches und später passiert ist.

    Ulf

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  • Verfügungsbeschränkungen nach § 35 des Ausführungsgesetzes... können als gegenstandslos von Amts wegen gelöscht werden OLG Hamm, Beschluß vom 30.03.1965, 15 W 23/64, zu finden in Recht der Landwirtschaft 1965, 173 (Kopie habe ich bei Bedarf)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also, die o.g. Kommentarstelle habe ich umgehend vom OLG gemailt bekommen (wirklich guter Service :daumenrau) aber leider hilft die mir nicht wirklich weiter.

    Dort kann man zwar die Hintergründe nachlesen und erfahren, wie man unter wlchen Voraussetzungen was ins GB bekommt.

    Ich muss aber wissen, wie ich es heute wieder raus bekomme. :(

    Mich interessiert also, ob der ganze Kram heute gegenstandslos ist (und somit ohne Weiteres gelöscht werden kann) oder ob es heute eine Stelle gibt, die an Stelle der damaligen Kulturämter die Löschung bewilligen kann.

    Für die Verfügungsbeschränkung hat das nun die von FED genannte Entscheidung immerhin schon mal geklärt. :2danke dafür!!

    Das OLG Hamm begründet die Gegenstandslosigkeit der Eintragung des Verfügungsverbots mit der Aufhebung des § 35 des Ausführungsgesetzes vom 15.12.1919 zum R.S.G durch § 39 Abs. 2 Nr. 7 GrdstVG.

    Leider ist mir aber noch immer unklar, welches Schicksal die Eintragungen 1 und 2 ereilt haben mag. Dazu konnte ich auch im GrdstVG nichts finden. :(

    Ulf

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  • Leider ist mir aber noch immer unklar, welches Schicksal die Eintragungen 1 und 2 ereilt haben mag. Dazu konnte ich auch im GrdstVG nichts finden. :(


    Jedenfalls würde ich wegen OLG Naumburg, NJOZ 2001, 2231 (zu finden bei beck-online) hier nicht einfach von Gegenstandslosigkeit ausgehen.

    Jemand noch ne Idee?! :gruebel:

    Ulf

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  • Nur so eine Idee: Findet sich im Kontrollratsgesetz über die Auflösung Preußens etwas zur Rechtsnachfolge auf die Belegenheitsländer? Sollte es Dein BL sein, bräuchtest Du wahrscheinlich nur noch Dein Landesorganisationsgesetz. Habe jetzt selbst leider keine Möglichkeit, die Idee zu prüfen.

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  • Schöne Idee aber so richtig bin ich da auch nicht weiter gekommen. :(

    Vielleicht sollte ich dem Notar sagen, er sollte ein Gutachten beim DNotI in Auftrag geben. :D

    Ulf

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  • Vielleicht noch in einem Uralt-Haegele stöbern? Ich hatte mal eine Stelle aus der 4. Auflage für so eine alte Sache. Sollte wenigstens beim OLG ja noch verfügbar sein.

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  • Vielleicht noch in einem Uralt-Haegele stöbern? Ich hatte mal eine Stelle aus der 4. Auflage für so eine alte Sache. Sollte wenigstens beim OLG ja noch verfügbar sein.


    Ich hab inzwischen aufgegeben, mehr über die Frage nach Übergangsregelungen oder Nachfolgeregelungen zu finden.

    In einem alten Meikel aus 1970 konnte ich noch Kommentierung zum Rentengut finden. Das muss es also 1970 noch gegeben haben, weil dort nichts darüber stand, dass es außer Kraft wäre. Und das war immerhin schon 6 Jahre nach Einführung des GrdstVG.

    In neuerer Literatur konnte ich hingegen darüber nicht mehr wirklich etwas finden. Warum auch immer.

    Eine Ausnahme könnte hier (laut meiner Recherchen bei beck-online) der Staudinger sein. Dort gab es immer mal mehrere Treffer bei meinen Suchen aber leider ist der Staudinger nicht von unserem Abo umfasst und "auf gut Glück" diverse Fundstellen in der OLG Bibliothek scannen zu lassen war mir auch zu doof.

    Ulf

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  • HorstK zitiert doch häufiger Staudinger. Vielleicht kann er Dir da helfen?

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  • Zu den Sicherungsbestimmungen (das Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern pp.) hat das Nds. Kulturamt Osnabrück am 12.05.1965 dem hiesigen Amtsgericht mitgeteilt:
    "Die Deutsche Landesrentenbank in Bonn hat mir folgendes mitgeteilt: In der bezeichneten Sache sind wir mit Ihnen der Ansicht, dass die Eintragung der Sicherungsbestimmungen nicht generell gegenstandslos geworden sind. Eine Löschung kann nur in Einzelfällen erfolgen, wenn die Renten abgelöst sind. Wenn von uns die Löschung einer Rente erbeten wird, pflegen wir regelmäßig auch die Sicherungsbestimmungen löschen zu lassen. Es bleibt nichts anderes übrig, als dass das GBA in jedem Verfahren, in dem es annimmt, dass die Angelegenheit erledigt ist, eine Anfrage richtet. "

    Die in den Grundbuchblättern von Siedlungsgrundstücken gemäß § 35 PrAG z. RSG noch eingetragenen Beschränkungen (Abveräußerung von Teilen pp.) sind gegenstandslos, weil diese Gesetzesvorschrift durch § 39 Abs.2 Ziff. 7 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28.07.1961 aufgehoben worden ist. Sie kann v.A.w. im Grundbuch gelöscht werden.

  • @ FED:
    Das mag sein und andere sicherlich auch. Ich hatte auch darüber nachgedacht, den einen oder anderen hier per PN anzusprechen aber dann hab ich mir gedacht, dass ich schon mehr als genug Zeit und Mühe investiert habe und nun der Notar erst mal am Zug ist. :strecker

    Ulf

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  • @ Grobi:

    Besten Dank für die Info!! :daumenrau

    Das deckt sich wohl mit meinen Aussagen in #10 und #11.

    Ulf

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  • Mich haben zu dem Thema inzwischen viele Informationen erreicht, die ich nach und nach sichten werde.

    An dieser Stelle ein dickes :dankescho an alle, die mir damit unter die Arme gegriffen haben!!!
    :laola

    Ulf

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